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angegliederten  Gebset  währenb  dreier  Jahre  gerechnet  vom
11.  November  1918  ab  nachweisen  können.

Von  der  Einreichung  ihres  Einbürgerungsantrags  ab
übernimmt  Frankreich  allein  ihren  diplomakischen  und  konsularischen
  Schutz.

§*  4.

Die  Grundsätze,  nach  denen  die  Feststellung  eines  kraft
Gesetzes  eingetretenen  Wiedererwerbs  der  frangösischen  Staatsangehörigkeit
  erfolgt,  bestimmt  die  französische  Regierung.
Das  gleiche  gilt  für  die  Art  und  Weise,  in  der  über  die
Ansprüche  auf  Verleihung  der  französischen  Staatsangehörigkeit
  und  über  die  in  der  gegenwärtigen  Anlage  vorgesehenen
Einbürgerungsanträge  entschieden  wird.

Abschnitt  VI.
Osterreich.
Artitel  80.

Deutschland  erkennt  die  Unabhängigkeit  Osterreichs  innerhalb
  der  durch  Vertrag  zwischen  diesem  Staate  und  den  allüerten
und  assoziierten  Hauptmächten  festzusetzenden  Grenzen  an  und
verpflichtet  sich,  sie  unbedingt  zu  achten)  es  erkennt
an,  daß  diese  Unabhängigkeit  unabänderlich  ist,  es  sei  denn,
daß  der  Rat  des  Völkerbunds  einer  Abänderung  zustimmt.

Abschultt  VII.
Ischecho-Slowakei.

Artikel  81.

Deutschland  erkennt,  wie  die  alliierten  und  assozilerten
Mächte  es  schon  getan  haben,  die  vollständige  Unabhängigkeit
der  Tschecho-Slowakei  an,  die  das  autonome  Gebiet  der
Ruthenen  südlich  der  Karpathen  mit  einbegreift.  Es  erklärt
sein  Einverständnis  mit  der  Abgrenzung  dieses  Staates,  wie
sie  durch  die  alllierten  und  assoziierten  Hauptmächte  und  die
anderen  beteiligten  Staaten  erfolgen  wird.

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