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Artikel  82.

Die  Grenze  zwischen  Deutschland  und  der  Ischecho-Slowakei
  bildet  die  alte  Grenze  zwischen  Osterreich-  Ungarn
und  dem  Oeutschen  Neich,  so  wie  sie  am  3.  August  1914
bestand.

Artikel  83.
Deutschland  verzichret  zugunsten  der  Tschecho-Slowakel
auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  den  folgendermaßen  umschriebenen
  Teil  des  schlesischen  Gebiets:
von  einem  Punkt  ab,  der  etwa  2  km  füdöstlich  von  Katscher
auf  der  Grenze  der  Kreise  Leobschutz  und  Ratibor  liegt:

die  Grenze  zwischen  den  beiden  Kreisen,

dann  die  alte  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Osterreich-Ungarn
  bis  zu  einem  Dunkte,  der  an  der  Oder  hart  südlich
der  Eisenbabulinie  Ratibor—Oderberg  liegt)

von  dort  nach  Nordwesten  bis  zu  einem  Punkte  ungefähr
  2  km  füdsstlich  von  Katscher:

eime  im  Gelände  noch  zu  bestimmende  Linie,  die  westlich
von  Kranowitz  verläuft.

Ein  aus  sieben  Mutgliedern  zusammengesetzter  Ausschuß,  von
denen  fünf  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte,
eines  von  Dolen  und  eines  von  der  Tschecho-Slowakei  ernannt
werden,  tritt  zwei  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  die
Grenzlinie  zwischen  Polen  und  der  Tschecho-Slowakei  festzusetzen.


Dieser  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Seine
Entscheidungen  sind  für  die  Beteiligten  bindend.

Denutschland  verzichtet  bereits  jetzt  zugunsten  der  Tschecho-Slowakei
  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  den  von  den
nachstehend  bezeichneten  Grenzen  eingefaßten  Teil  des  Kreises
Leobschütz  für  den  Fall,  daß  infolge  der  deutschpolnischen
Grenzfestsetzung  der  bezeichnete  Teil  dieses  Kreises  den  Zusammenhang
  mit  Deutschland  verlieren  sollte:

von  dem  Südostende  des  Vorsprungs  der  alten  österreichischen
  Grenze  etwa  5  km  westlich  von  Leobschütz  in