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Innerhalb  derselben  Frist  baben  die  Tschecho-Slowaken,
die  deutsche  Reichsangehörge  sind  und  sich  im  Ausland  befinden,
  das  Recht,  —  falls  dies  den  Bestimmungen  des  fremden
Gelsetzes  nicht  zuwiderläuft  und  falls  sie  nicht  die  fremde
Staatsangehörigkeit  erworben  baben  —  die  tschecho-slowakische
Staatdangehorigteit  unter  Verlust  der  deutschen  nach  Maßgabe
  der  von  der  Tschecho-Slowakei  erlassenen  Vorschriften
zu  erwerben.

Artikel  86.

Die  Tschecho-Slowakei  ist  damit  einverstanben,  daß  die
alliierten  und  assozrierten  Hauptmächte  im  einen  mit  ihr  zu
schliehenden  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  die  sie  zum
Schuge  der  Interessen  der  nationalen,  sprachlichen  und  religiösen
  Minderheiten  in  der  Tschecho-Slowakei  für  notwendig
erachten,  und  genehmigt  damit  diese  Bestimmungen.

Auch  ist  die  Tschecho-Slowakei  damit  einverstanden,  daß
die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit
ihr  zu  schließenden  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  die
sie  zur  Sicherung  der  freien  Durchfuhr  und  einer  gerechten
Regelung  des  Handelsverkehrs  der  anderen  Völker  für  notwendig
  erachten.  ·

UmfangnndArtbcrsinanziellenLastrmdiebieTschechos
Slowakei  mit  Rücksicht  auf  das  unter  ihre  Souveränität
fallende  schlesische  Gebiet  vom  Deutschen  Reiche  und  von
Preußen  zu  übernehmen  hat,  werden  nach  Artikel  254
Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
  festgesetzt.

Alle  nicht  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  gerrgelten
Fragen,  die  sich  aus  der  Abtretung  des  bezeichneten  Gebiets
ergeben,  werden  in  späteren  Ubereinkommen  geregelt.

Abschnitt  VII1.
Polen.
Artikel  87.
Deutschland  erkennt,  wie  die  allilerten  und  assozilerten
Mächte  es  berelts  getan  haben,  die  völlige  Unab-Relchs-Gesehl.
  1910.  176