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bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  noch  ausüben
oder  es  nach  dem  1.  März  1919  niedergelegt  haben,  fallen
Fleichfalls  unter  die,  Räumungsvorschrift.

Saͤmtliche  militärischen  und  halbmilitärischen  Vereine,  bie
in  der  sgenannten  Lone  von  den  Einwohnern  gebildet
worden  sind,  werden  unverzüglich  aufgelöst.  Die  in  der  genannten
  Zone  nicht  wohnhaften  Vereinsmitglieder  haben  die
Zone  zu  räumen.

2.

Die  Zone  der  Volksabstimmung  wird  unverzüglich  einem
internationalen  Ausschuß  von  vier  Mitgliedern  unterstellt,  die
durch  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Frankreich,  das
Britische  Reich  und  Italien  ernannt  werden.  Sie  wird  von
den  Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  besetzt.
Die  Deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  Beförderung
dieser  Truppen  nach  Oberschlesien  zu  ermöglichen.

83.

Der  Ausschuß  besitzt  dußer  in  gesetzgeberischer  oder  steuerlicher
  Hinsicht  alle  Befugnisse  der  deutschen  oder  preußischen
Regierung.  Außerdem  tritt  er  an  Stelle  der  Regierung  der
Provinz  oder  des  Regierungsbezirks.

Er  ist  selbst  für  die  Auslegung  der  ihm  burch  bie  gegenwärtigen
  Bestimmungen  übertragenen  Befugnisse  zuständig  und
hat  selbst  zu  bestimmen,  inwieweit  er  diese  Befugnisse  ausguüben
  oder  den  bestehenden  Behörden  zu  belassen  gedenkt.

Abänderungen  der  bestehenden  Gesetze  und  Steuern  treten
nur  mit  Zustimmung  des  Ausschusses  in  Kraft.

Die  Ordnung  wird  durch  den  Ausschuß  mit  Hilfe  der  zu
seiner  Verfügung.  stehenden  Truppen  und,  soweit  er  es  für
nötig  hält,  von  einer  aus  den  Einwohnern")  gebildeten
Polizei  aufrechterhalten.

4  Dle  Ubersetzung  folgt  hier  dem  englischen  **  im  kranzssischen
helßt  es:#aus  Leuten,  die  aus  dem  Lande  stammeir-Nelchs-Gesehbl,

  1919.  177