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Der  Ausschuß  hat  unverzüglich  für  den  Ersatz  der  von
ber  Räumungsvorschrift  betroffenen  deutschen  Behörden  zu
sorgen  und  gegebenenfalls  selbst  insowelt  die  Räumung  anzuordnen
  und  den  Ersatz  der  etwa  in  Frage  kommenden  Ortsbehörden
  in  die  Wege  zu  leiten.

Er  hat  alle  Maßnahmen  zu  treffen,  bie  er  zur  Sicherung
einer  freien,  unbeeinflußten  und  geheimen  Stimmenabgabe
für  erforderlich  erachtet.  Er  darf  insbesondere  die  Ausweisung
jeber  Person  verfügen,  die  irgendwie  das  Ergebnis  ber
Volksabstimmung  durch  Bestechungs-  oder  Einschüchterungsmachenschaften
  zu  fälschen  versucht.  ·

-DerAusschußhatVollmachtzurErcebigungsämtlicher
Fragen,zubenenbieAquühumgbergegmwättigm
Bestimmungen  Anlaß  geben  kann.  Er  hat  technische  Berater,
die  er  sich  selbst  unter  der  örtlichen  Bevölkerung  auswählt,
zur  Hilfeleistung  heranzuziehen.

Der  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.

«  §4.
DleAbstimmungstudetnachAblaufeinervondeu
-alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  festzusetzenden  Frist
statt,  indes  nicht  früher  als  sechs  und  nicht  später  als
achtzehn  Monate  nach  dem  Amtsantritt  des  obengenannten
Ausschusses  in  der  Zone.

Stimmberechtigt  ist  jede  Person  ohne  Unterschied  des
Geschlechts,  die  den  nachstehenden  Bedingungen  genügt:

a)  sie  muß  am  1.  Januar  des  Jahres,  in  dem  bie.
Volksabstimmung  stattfindet,  das  zwanzigste  Cebensjahr
  vollendet  haben;

b)  sie  muß  in  der  Zone,  in  der  die  Volksabstimmung
stattfindet,  geboren  seln  oder  dort  seit  einem  von
dem  Ausschuß  festzusetzenden  Zeitpunkt,  der  aber
nicht  nach  dem  1.  Januar  1919  liegen  darf,  ihren
Wohnsitz  haben  oder  von  den  beutschen  Behörden
ohne  Beibehaltung  des  Wohnsitzes  in  der  Zone  ausgewiesen
  worden  sein.

Den  wegen  politischer  Straftaten  Verurteilten  muß  bie
Ausübung  ihres  Stimmrechts  ermöglicht  werden.

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