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Jeber  stimmt  in  der  Gemeinde,  in  der  er  seinen  Wohnsitz.
hat  oder,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  nicht  in  dem  Gebiete  hat,
in  der  Gemeinde,  in  der  er  geboren  ist.

Das  Abstimmungsergebnis  wird  gemeindeweise,  und  zwar
nach  der  Stimmenmehrheit  in  jeber  Gemeinde,  festgestellt.

#  5.

Nach  Beendigung  der  Abstimmung  teilt  der  Ausschuß  den
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  die  Anzahl  der  in
jeder  Gemeinde  abgegebenen  Stimmen  mit  und  reicht  gleichzeitig
  einen  eingehenden  Bericht  über  die  Wahlhandlung  sowie
  einen  Vorschlag  über  die  Linie  ein,  die  in  Oberschlesien
unter  Berücksichtigung  sowohl  der  Willenskundgebung  der
Einwohner  als  auch  der  geographischen  und  wirtschaftlichen
Lage  der  Ortschaften  als  Grenze  Deutschlands  angenommen
werden  soll.

56.

Sobald  die  Grenzlinie  von  den  alllierten  und  assozlierten
Hauptmächten  festgelegt  ist,  hat  der  Ausschuß  den  deutschen
Behörden  mitzuteilen,  daß  sie  die  Verwaltung  des  als  deutsch
anzuerkennenden  Gebiets  wieder  zu  übernehmen  haben;  die
bezeichneten  Behörden  haben  dies  im  Laufe  des  auf  diese
Benachrichtigung  folgenden  Monats  in  der  vom  Ausschuß
vorgeschriebenen  Weise  zu  tun.

Innerhalb  berselben  Frist  hat-  die  polnische  Regierung
in  der  von  dem  Ausschuß  vorgeschriebenen  Weise  für  die
Verwaltung  des  als  polnisch  anzuerkennenden  Gebiets  zu
sorgen.

Sobalb  die  Verwaltung  des  Lantes  in  solcher  Weise  von
den  deutschen  oder  polnischen  Behörden  sichergestellt  ist,  erlöschen
  die  Befugnisse  des  Ausschusses.

Die  Kosten  der  Hesetzungstruppen  und  die  Ausgaben  des
Ausschusses  für  seine  Geschäftsführung  sowie  für  bie  Verwaltung
  der  Zone  werden  aus  den  örtlichen  Einnahmen
bestritten.