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Artikel  89.

Polenverpflichtet  sich,  dem  Versonen-,Güter.,  Schiffs--,  Boots-,
Wagen.,  Eisenbahnwagen-  und  Postverkehr  zwischen  Ostpreußen
und  dem  übrigen  Deutschland  durch  das  polnische  Gebiet  einschließlich
  der  Hoheitsgewässer  völlige  Durchgangsfreiheit  zuzugestehen
  und  ihm  hinsichtlich  der  Verkehrserleichterungen
oder  beschränkungen  sowie  in  jeder  anderen  Hinsicht  zum
mindesten  dieselbe  günstige  Behandlung  zuteil  werden  zu
lassen,  wie  dem  Verkehr  von  Personen,  Gütern,  Schiffen,  Booten,
Wagen,  Eisenbahnwagen  und  Postsendungen,  die  polnischer
Nationalität,  polnischen  Ursprungs,  polnischer  Herkunft,
polnisches  Eigentum  sind  oder  von  einem  polnischen  Abgangsort
  kommen;  wird  einer  anderen  Nationalität  eine  noch
günstigere  Behandlung  als  der  polnischen  gewährt,  so  ist
diese  Behandlung  maßgebend.  ·

Durchfuhrgüter  bleiben  von  allen  Zoll-  ober  ähnlichen
Abgaben  frei.

Die  Durchgangsfreiheit  erstreckt  sich  auf  den  Draht=  und
Fernsprechverkehr  unter  den  Bedingungen,  wie  sie  in  den  im
Artikel  98  vorgesehenen  Ubereinkommen  festgelegt  sind.

Artikel  90.

Polen  verpflichtet  sich,  während  eines  Zeitraumes  von
fünfzehn  Jahren  die  Ausfuhr  der  Bergwerkserzeugnisse  nach
Deutschland  aus  allen  denjenigen  Teilen  Oberschlesiens  zu
gestatten,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags  an
Polen  übergehen.

Diese  Erzeugnisse  bleiben  von  allen  Ausfuhrabgaben  sowie

  allen  auf  ihrer  Ausfuhr  lastenden  Gebühren  oder  Beschränkungen
  frei.  ·

Polen  verpflichtet  sich  desgleichen,  alle  erforderlichen  Maßnahmen
  zu  ergreifen,  damit  der  Verkauf  der  verfügbaren
  Erzeugnisse  dieser  Gruben  an  Käufer  in  Deutschland
  unter  ebenso  günstigen  Bedingungen  erfolgt,  wie  der
Verkauf  gleichartiger  Erzeugnisse,  die  unter  entsprechenden  Verhältnissen
  an  Käufer  in  Polen  oder  in  d  irzend  einem  anderen
Lande  verkauft  werden.

Artikel  91.

Ole  deutschen  Reichsangehörigen,  die  ihren  Wohn.  din  ben
endgültig  als  Bestandteil  Polens  anerkannten  Gebieten  haben,  er  ·