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werben  von  Rechts  wegen  die  polnische  Staatsangehörigkelt
unter  Verlust  der  deutschen.

Indes  können  deutsche  Reichsangehörige  und  ihre
Nachkommen,  die  sich  nach  dem  1.  Januar  1908  in  jenen
Gebieten  niedergelassen  haben,  die  polnische  Staatsangehörigkeit
  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  polnischen  Staates
erwerben.

Zwei  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  sind  die  über  achtzehn  Jahre  alten  deutschen  Reichrangehörigen,
  die  in  einem  der  als  Bestandteil  Polens  anerkannten
  Gebiete  ihren  Wohnsitz  haben,  berechtigt,  für  die
deutsche  Reichsangehörigkeit  zu  optieren.

Volen  deutscher  Reichsangehörigkeit  im  Alter  von  über
achtzehn  Jahren,  die  in  Deutschland  ihren  Wohnsitz  haben,  sind
ebenso")  berechtigt,  für  die  polnische  Staatsangehörigkeit  zu
optieren.

Die  Option  des  Ehemannes  erstreckt  ihre  Wirkung  auf  die
Ehefrau,  die  Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf
Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Allen  Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenem  Optionsrecht
  Gebrauch  machen,  steht  es  frei,  in  den  nächsten  zwölf
Monaten  ihren  Wohnsitz  in  den  Staat  zu  verlegen,  für  den
sie  optiert  haben.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut  zu  behalten,
das  sie  im  Gebiete  des  anderen  Staates  besitzen,  in  dem  sie
vor  der  Option  wohnten.

Sie  dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches  Gut  zollfrei  in  das
Land  mitnehmen,  für  das  sie  optiert  haben.  Die  etwa
bestehenden  Ausfuhrzölle  oder  gebühren  werden  dafür  von
ihnen  nicht  erhoben.

Innerhalb  derselben  Frist  haben  die  Polen,  die  deutsche
Reichsangehörige  sind  und  sich  im  Ausland  befinden,  das
Recht  —  falls  dies  den  Bestimmungen  des  fremden  Gesetzes
nicht  zuwiderläuft  und  falls  sie  nicht  die  fremde  Staatsangehörigkeit
  erworben  haben  —  die  polnische  Staatsange-U

  lat  b  li  Texgt)  im
Text  uris  ht  #  ber  tuopcr  e  Beleaalue
Art.  85)  statt  „ebenso““:  „selbst“.

MReichs-Gesezbl.  1919.  178