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hörigkeit  unter  Verlust  der  deutschen  auf  Grund  der  von  dem
polnischen  Staat  zu  erlassenden  Vorschriften  zu  erwerben.

In  dem  Teile  Oberschlesiens,  in  dem  die  Volksabstimmung
stattfindet,  treten  die  Bestimmungen  dieses  Artikels  erst  nach
der  endgültigen  Zuteilung  dieses  Gebietes  in  Kraft.

Artikel  92.

Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  die  Molen  vom
Deutschen  Reiche  und  von  Preußen  zu  übernehmen  hat,
werden  nach  Artikel  254,  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
de#  gegenwärtigen  Vertrags  festgesetzt.

Der  Teil  der  Staatsschuld,  der  nach  der  Entscheidung
des  im  genannten  Artikel  erwähnten  Wiedergutmachungsausschusses
  auf  die  von  der  deutschen  und  preußischen  Regierung
  für  die  deutsche  Besieblung  Polens  getroffenen  Maßnahmen
  entfällt,  bleibt  bei  der  Berechnung  des  Polen  aufzuerlegenden
  Anteils  außer  Betracht.

Die  gemaͤß  Artikel  256  des  gegenwärtigen  Vertrags  von
dem  Wiedergutt  sausschuß  vorzunehmende  Abschätzung
beß  gleichzeitig  mit  den  abzutretenden  Gebieten  an  Polen
fallenden  Guts  und  Eigentums  des  Reichs  und  der  deutschen
Staaten  erstreckt  sich  nicht  auf  Gebäude,  Wälder  und
sonstiges  Staatseigentum,  das  dem  ehemaligen  Königreich
Polen  gehörte.  Diese  erwirbt  Polen  frei  und  ledig  von
allen  Lasten.

In  allen  deutschen  Gebieten,  die  auf  Grund  des  gegenwärtigen
  Vertrags  übergehen  und  endgültig  als  Bestandteil
Dolens  anerkannt  werden,  dürfen  die  Güter,  Rechte  und
Interessen  der  deutschen  Reichsangehörigen  auf  Grund  des
Artikels  297  von  der  polnischen  Regierung  nur  nach  Maßgabe
  nachstehender  Bestimmungen  liquidiert  werden:

1.  Der  Slquidationserlös  muß  unmittelbar  an  den
Berechtigten  ausbezahlt  werden;

2.  falls  letzterer  vor  bem  in  Abschnitt  VI,  Teil  X
(Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  vorgesehenen  Gemischten  Schiedsgerichts-178“

