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hof  oder  vor  einem  von  diesem  Gerlcht  bezeichneten

Schlebsrichter  nachweist,  daß  die  Verkaufsbebingungen

oder  daß  von  der  polnischen  Negierung  außerhalb  ihrer

allgemeinen  Gesetzgebung  ergriffene  Maßnahmen  den

Preis  unbillig  beeinflußt  haben,  ist  der  Gerichtshof

oder  der  Schiedsrichter  befugt,  dem  Berechtigten

eine  angemessene  Entschädigung  zuzusprechen,  die

von  der  polnischen  Regierung  bezahlt  werden  muß.

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Vertrag  nicht  geregelten  Fragen,

die  anläßlich  der  Abtretung  der  bezeichneten  Gebiete  entstehen,
  werden  in  späteren  lbereinkommen  geordnet.  ·

Artikel  93.

Volen  ist  damit  einverstanden,  daß  die  allilerten  und  assozlierten
  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden  Vertrag
die  Bestimmungen  aufnehmen,  die  sie  zum  Schutz  der  Interessen
der  nationalen,  sprachlichen  und  religiösen  Minderheiten  in
Polen  für  notwendig  erachten,  und  genehmigt  damit  diese
Bestimmungen.

Auch  ist  Polen  damit  einverstanden,  daß  die  alliierten
und  assozlierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden
Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  die  sie  zum  Schutz
der  freien  Durchfuhr  und  einer  gerechten  Regelung  des
Handelsverkehrs  der  anderen  Völker  für  notwendig  erachten,

Abschnitt  IK.
OÖstpreußen.
Artikel  94.

In  der  Zone  zwischen  der  Südgrenze  Ostpreußens,  wie
sie  im  Urtikel  28  Teil  II  (Deutschlands  Grenzen)  des
gegenwärtigen  Vertrags  bezeichnet  ist,  und  der  nachstehend
beschriebenen  Linie  werden  die  Einwohner  berufen,  im  Wege
der  Abstimmung  zu  erklären,  mit  welchem  Staate  sie  vereinigt
  zu  werden  wünschen:

West=  und  Nordgrenze  des  Negierungsbezirts
Allenstein  bis  zu  ihrem  Treffpunkt  mit  der
Orenzlinie  zwischen  den  Kreisen  Oletzto  und  Anger-