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burg;  von  dort  Nordgrenze  bes  Kreises  Oletzko  bis

zu  ihrem  Treffpunkt  mit  der  alten  Grenze  Ostpreußens.


Artikel  95.

Binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  haben  die  deutschen  Truppen  und  Behörden
  das  oben  umschriebene  Gebiet  zu  verlassen.  Bis  zur
Vollendung  der  Räumung  haben  sie  sich  aller  Beitreibungen
in  Geld-  oder  Naturalien  und  jeder  Maßnahme  zu  enthalten,
woburch  die  wirtschaftlichen  Interessen  des  Lande5  beeinträchtigt
  werden  könnten.

Mit  Ablauf  der  vorerwähnten  Frist  wird  die  genannte
Zone  einem  internationalen  Ausschuß  unterstellt,  der  aus  fünf
von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  ernannten
Mitgliedern  besteht.  Dieser  Ausschuß  erhält  allgemeine  Verwaltungbhbefugnis
  und  hat  insbesondere  die  Aufgabe,  die  Abstimmung
  in  die  Wege  zu  leiten  und  alle  Maßnahmen  zu
treffen,  die  er  zur  Sicherung  einer  freien,  unbeeinflußten
und  geheimen  Stimmenabgabe  für  erforderlich  erachtet.  Er
erhält  desgleichen  Vollmacht  zur  Entscheidung  aller  Fragen,  zu
denen  die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Bestimmungen
Anlaß  gibt.  Er  trifft  ferner  alle  geeigneten  Anordnungen,
um  sich  bei  der  Ausübung  seines  Amtes  durch  Hilfskräfte
unterstützen  zu  lassen,  die  er  selbst  unter  der  örtlichen  Bevölkerung
  auswählt.  Er  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.

Stimmberechtigt  ist  jede  Person,  ohne  Unterschied  des
Geschlechts,  die  den  nachstehenden  Bedingungen  genügt:

a)  Sie  muß  bei  Inkrasttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet  hab.  u;
b)  sie  muß  in  der  Zone,  in  der  die  Volksabstimmung
stattfindet,  geboren  sein  oder  seit  einem  von  dem
Ausschuß  festzusetzenden  Zeitpunkt  dort  ihren  Wohnsitz
oder  gewöhnlichen  Aufenthalt  gehabt  haben.

Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde,  in  der  er  seinen  Wohnsitz
hat,  oder,  wenn  er  seinen  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  nicht  in

der  Zone  hat,  in  der  Gemeinde,  in  der  er  geboren  ist.