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Das  Abstimmungsergebnis  wird  gemeindeweise  und  zwar
nach  der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde  festgestellt.

Nach  Beendigung  der  Abstimmung  teilt  der  Ausschuß
den  allilerten  unb  assoziierten  Hauptmächten  die  Anzahl
der  in  jeder  Gemeinde  abgegebenen  Stimmen  mit  und
reicht  gleichzeitig  einen  eingehenden  Bericht  über  die  Wahlhandlung
  sowie  einen  Vorschlag  über  die  Linie  ein,  die
unter  Berücksichtigung  sowohl  des  durch  die  Abstimmung
kundgegebenen  Willens  der  Einwohner  als  der  geographlschen
und  wirtschaftlichen  Lage  der  Ortschaften  in  dieser  Gegend
als  Grenze  Ostpreußens  angenommen  werden  soll.  Die  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächte  setzen  alsdann  die  Grenze  zwischen
Ostpreußen  und  Polen  in  dieser  Gegend  fest.

Schließt  der  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  festgesetzt  rlauf  irg  deinen  Teil  des  im  Artikel  g.4
umschriebenen  Gebiets  von  Ostpreußen  aus,  so  erstreckt  sich
der  oben  im  Artikel  87  vorgesehene,  von  Deutschland  zu-Zunsten
  Polens  ausgesprochene  Rechtsverzicht  auf  die  so  ausgeschlossenen
  Gebietsteile.

Sobald  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  die
Grenzlinie  festgesetzt  haben,  werden  die  ostpreußischen  Verwaltungsbehörden
  von  dem  Ausschuß  dahin  verständigt,
daß  sie  in  dem  nördlich  dieser  Grenzlinie  liegenden  Gebiet
die  Verwoltung  wieder  zu  übernehmen  haben.  Diese  Ubernahme
  hat  binnen  Monatsfrist  nach  der  Benachrichtigung
und  in  der  von  dem  Ausschuß  vorgeschriebenen  Art  zu
erfolgen.  Binnen  derselben  Frist  und  ebenfalls  in  der  von
dem  Ausschuß  vorgeschriebenen  Art  hat  die  polnische  Regierung
für  die  Verwaltung  des  südlich  der  Grenzlinie  liegenden
Gebiets  Sorge  zut  tragen.  Sobald  hiernach  die  Verwaltung
des  Landes  durch  die  ostpreußischen  oder  polnischen  Behörden
sichergestellt  ist,  nehmen  die  Befugnisse  des  internationalen
Ausschusses  ein  Ende.

Die  Ausgaben  des  Ausschusses  für  seine  eigene  Tätigkelt
sowie  für  die  Verwaltung  der  Zone  werden  aus  den  örtlichen
Einnahmen  bestritten)  das  Mehr  an  Ausgaben  wird  nach

Relchs-Gesetbl.  1919  179