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einem  von  den  allilerten  und  assozilerten  Hauptmächten  festgesetzten
  Verhältnis  von  Ostpreußen  getragen.

Artikel  96.

In  einer  Zone,  die  die  Kreise  Stuhm  und  Rosenberg,  den
östlich  der  Nogat  liegenden  Teil  des  Kreises  Marienburg  und
den  östlich  der  Weichsel  liegenden  Teil  des  Kreises  Marienwerder
  umfaßt,  werden  die  Einwohner  berufen,  durch  eine
gemeindeweise  Abstimmung  kundzutun,  ob  sie  wünschen,  daß
die  verschiedenen  in  diesem  Gebiete  liegenden  Gemeinden  zu
Polen  oder  zu  Ostpreußen  gehören  sollen.

Artikel  97.

Binnen  längstens  zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  haben  die  deutschen  Truppen  und  Behörden
die  im  Artikel  96  bezeichnete  Zo  ne  zu  verlassen.  Bis  zur  Vollendung
  der  Räumung  haben  sie  sich  aller  Beitreibungen  in
Geld  oder  Naturalien  und  jeder  Maßnahme  zu  enthalten,
wodurch  die  wirtschaftlichen  Interessen  des  Landes  beeinträchtigt
  werden  könnten.

Mit  Ablauf  der  vorerwähnten  Frist  wird  die  genannte
Zone  einem  internationalen  Ausschuß  unterstellt,  der  aus  fünf
von  den  allüerten  und  assoziierten  Hauptmächten  ernannten
Mitgliedern  besteht.  Dieser  Ausschuß,  dem  erforderlichenfalls
die  nötigen  Streitkräfte  beizugeben  sind,  erhält  allgemeine  Verwaltungsbefugnis
  und  hat  insbesondere  die  Aufgabe,  die  Abstimmung
  in  die  Wege  zu  leiten  und  alle  Maßnahmen  zu
treffen,  die  er  zur  Sicherung  einer  freien,  unbeeinflußten  und
geheimen  Stimmenabgabe  für  erforderlich  erachtet.  Er  hat  sich,
soweit  möglich,  nach  den  Bestimmungen  det  gegenwärtigen  Vertrags
  über  die  Volksabstimmung  in  der  Allensteiner  Zone
zu  richten.  Er  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.

Die  Ausgaben  des  Ausschusses  für  seine  eigene  Tätigkeit
sowie  für  die  Verwaltung  der  ihm  unterstellten  Zone  werden
aus  den  örtlichen  Einnahmen  bestritten.

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