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für  den  Eisenbahn-,  Draht-  und  Fernsprechverkehr  zwischen  Ostpreußen
  und  dem  übrigen  Deutschland  durch  das  polnische
Gebiet  die  volle  Möglichkeit  gerigneter  Betätigung  gewährleisten
  und  andererseits  Polen  für  seinen  Verkehr  mit  der
Freien  Stadt  Danzig  durch  das  etwa  auf  dem  rechten  Weichselufer
  zwischen  Polen  und  der  Freien  Stadt  Danzig  liegende
deutsche  Gebiet  die  gleiche  Möglichkeit  sichert.

Abschnitt  X.
Memel.
Artikel  99.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  die
Gebiete  zwischen  der  Ostsee,  der  in  Artikel  28  Teil  II  (Deutschlands
  Grenzen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  beschriebenen
Nordostgrenze  Ostpreußens  und  den  alten  deutsch-russischen
Grenzen.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  von  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten  hinsichtlich  dieser  Gebiete,  insbesondere
  über  die  Staatsangehörigkeit  der  Einwohner  getroffenen
  Bestimmungen  anzuerkennen.

Abschnitt  IXI.
Freie  Stadt  Danzig.

Artikel  100.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  das
Gebiet,  das  von  den  nachstehend  angegebenen  Grenzen  umschlossen
  wird:

von  der  Ostsee  nach  Süden  bis  zu  dem  Munkte,
an  dem  die  Hauptschiffahrtswege  der  Nogat  und  der
Weichsel  zusammentreffen: