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von  dort  der  Lauf  des  oben  erwähnten  Baches
bis  zur  Ostsee.

Die  vorstehend  beschriebenen  Grenzen  sind  auf  einer  beutschen
Karte  im  Maßstab  1:100  000,  die  dem  gegenwärtigen  Vertrag
  unter  Nr.  3  als  Anlage  beigefügt  ist,  eingezeichnet.

Artikel  101.

Ein  Ausschuß,  der  aus  drei  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächten  ernannten  Mitgliedern,  darunter  einem
Oberkommissar  als  Vorsitzenden  und  aus  je  einem  von
Deutschland  und  von  Polen  ernannten  Mitgliede  besleht,
tritt  binnen  zwei  Wochen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  zusammen,  um  unter  möglichster  Berücksichtigung
der  bestehenden  Gemeindegrenzen  die  Grenzlinie  für  das  vorstehend
  bezeichnete  Gebiet  an  Ort  und  Stelle  festzulegen.

Artikel  102.

Die  allilerten  und  assoziierten  Hauptmächte  verpflichten
sich,  die  Stadt  Danzig  nebst  dem  im  Artikel  100  bezeichneten
.„Gebiet  als  Freie  Stadt  zu  begründen)  sie  tritt  unter  den
Schutz  des  Völkerbunds.

rtikel  103.

Die  Verfassung  der  Freien  Stadt  Danzig  wird  im  Einvernehmen
  mit  einem  Oberkommissar  des  Völkerbunds  von
ordnungsgemäß  berufenen  Vertretern  der  Freien  Stadt  ausgearbeitet.
  Die  Verfassung  wird  von  dem  Völkerbund  gewährleistet.


Der  Oberkommissar  wird  ferner  mit  der  erstinstanzlichen
Entscheidung  aller  Streitigkeiten  betraut,  die  zwischen  Polen
und  der  Freien  Stadt  aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Vertrag#
oder  ergänzender  Vereinbarungen  und  Abmachungen  entstehen
sollten.

Der  Oberkommissar  hat  seinen  Sitz  in  Danzig.

Artikel  104.

Die  allllerten  unb  assozilerten  Hauptmächte  verpflichten
sich,  ein  Ubereinkommen  zwischen  der  polnischen  Regierung

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