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und  der  Freien  Stadt  Danzig  zu  vermitteln;  das  mit  der
Begründung  der  Freien  Stadt  in  Kraft  treten  und  den  Zweck
haben  soll:

1.  die  Freie  Stadt  Danzig  in  das  polnische  Zollgeblet
aufzunehmen  und  die  Einrichtung  einer  Freizone  im  Hafen
in  die  Wege  zu  leiten)

2.  Polen  die  freie  Benutzung  und  den  Gebrauch  der  Wasserstraßen,
  Docks,  Binnenhäfen,  Ladestraßen  und  der  sonstigen
im  Gebiete  der  Freien  Stadt  belegenen,  für  die  Ein-  und
Ausfuhr  Polens  notwendigen  Anlagen  ohne  irgendwelche  Einschränkung
  zu  gewährleisten;

3.  Polen  die  lberwachung  und  Verwaltung  der  Weichsel
sowie  des  gesamten  Eisenbahnnetzes  innerhalb  der  Grenzen
der  Freien  Stadt,  mit  Ausnahme  der  Straßenbahnen  und
der  sonstigen  in  erster  Linie  den  Bedürfnissen  der  Freien  Stadt
dienenden  Bahnen,  ferner  die  Uberwachung  und  Verwaltung
des  Post-,  Draht-  und  Fernsprechverkehrs  zwischen  Polen  und
dem  Hafen  von  Danzig  zu  gewährleisten;

4.  Polen  das  Recht  zum  Ausbau  und  zur  Verbesserung
der  Wasserstraßen,  Docks,  Binnenhäfen,  Ladestraßen,  Eisenbahnen
  und  der  sonstigen  vorerwähnten  Anlagen  und  Verkehrsmittel
  zu  gewährleisten,  sowie  das  Recht  zur  Miete  oder  zum
Ankauf  des  dazu  erforderlichen  Geländes  und  Eigentums  zu
angemessenen  Bedingungen;

5.  Vorsorge  zu  treffen,  daß  in  der  Freien  Stadt  Danzig
keinerlei  unterschiedliche  Behandlung  der  Bevölkerung  zum  Nachteil
  der  polnischen  Staatsangehörigen  und  anderer  Personen
polnischer  Herkunft  oder  polnischer  Zunge  stattfindet;

6.  der  polnischen  Regierung  die  Leitung  der  auswärtigen
Angelegenheiten  der  Freien  Stadt  Danzig  sowie  den  Schutz
ihrer  Staatsangehbrigen  im  Ausland  zu  übertragen.

Artikel  105.

Mit  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags
verlieren  die  in  dem  im  Artikel  100  bezeichneten  Gebiete