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wohnhaften  deutschen  Reichsangehörigen  von  Rechtswegen
die  deutsche  Reichsangehörigkeit  und  werden  Staatsangehörige
der  Freien  Stadt  Danzig.

Artikel  106.

Zwei  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  sind  die  über  achtzehn  Jahrr  alten  deutschen  Reichsangehörigen,
  die  in  dem  in  Artikel  100  bezeichneten  Gebiet
ihren  Wohnsitz  haben,  berechtigt,  für  die  deutsche  Reichsangehörigkeit
  zu  optieren.

Die  Option  des  Ehemanns  erstreckt  ihre  Wirkung  auf
die  Ehefrau,  die  Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung  auf
Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht
Gebrauch  machen,  müssen  in  den  nächsten  zwölf  Monaten
ihren  Wohnsitz  nach  Deutschland  verlegen.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut,  das  sie  im
Gebiete  der  Freien  Stadt  ODanzig  besitzen,  zu  behalten.
Sie  dürfen  ihr  gesamtes  bewegliches  Gut  mitnehmen.  E
wird  dafür  keinerlei  Ausfuhr-  oder  Einfuhrzoll  von  ihnen
erhoben.

Artikel  107.

Alles  Gut  des  ODeutschen  Reiches  oder  der  deutschen
Staaten,  das  im  Gebiete  der  Freien  Stadt  Danzig  liegt,
geht  auf  die  alliierten  und  assozilerten  Hauptmächte  über,
um  von  diesen,  nach  gerechtem  Ermessen  an  die  Freie  Stadt
oder  den  polnischen  Staat  weiter  abgetreten  zu  werden.

Artikel  108.

Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  bie  die  Freie
Stadt  vom  Deutschen  Reiche  und  von  Dreußen  zu  übernehmen
  hat,  werden  nach  Artikel  254  Teil  IX  (Finanzielle
Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  festgesetzt.

Alle  anderen  Fragen,  die  sich  aus  der  Abtretung  des  in
Artikel  100  bezeichneten  Gebietes  ergeben,  werden  durch  späterr

Bestimmungen  geregelt.