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Abschnitt  XII.
Schleswig.
Artikel  109.

Die  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Dänemark  wirb
in  Ulbereinstimmung  mit  dem  Wunsche  der  Bevölkerung
festgesetzt.  «

Zu  diesem  Zweck  wird  die  Bevölkerung  derjenigen  Gebiete
bes  bisherigen  Deutschen  Reichs,  die  nördlich  einer  von
Osten  nach  Westen  verlaufenden  (auf  der  dem  gegenwärtigen
Vertrag  als  Anlage  beigefügten  Karte  Nr.  4  durch  einen  braunen
Strich  kenntlich  gemachten)  Linie  gelegen  sind,

die  von  der  Ostsee  ungefähr  13  km  ostnordöstlich
  von  Flensburg  ausgeht,

sich  dann  nach

Südwesten  wendet  und  südöstlich  von  Sygum,
Ringsberg,  Munkbrarup,  Adeldy,  Tastrup,  Jarplund,
Oversee  und  nordwestlich  von  Langballigholz,  Langballig,
  Bönstrup,  Rüllschau,  Weseby,  Kleinwolstrup,
Groß-Solt  verläuft,

dann  gegen  Westen  südlich  von  Frörup,  nördlich
von  Wanderup  verläuft,

dann  gegen  Südwesten  südöstlich  von  Oxlund,
Stieglund  und  Ostenau  und  nordwestlich  der  Dörfer
an  der  Straße  Wanderup-Kollund  verläuft,

bann  gegen  Nordwesten  südwestlich  von  Löwenstedt,
  Joldelund,  Goldelund  und  nordöstlich  von
Kolkerheide  und  Högel  bis  zum  Kuie  der  Soholmer
Au,  etwa  1  km  östlich  von  Soholm  verläuft,  wo
ste  mit  der  Südgrenze  des  Kreises  Tondern  zusammentrift,


bieser  Grenze  bis  zur  Nordsee  folgt

und  südlich  der  Inseln  Föhr  und  Amrum  und
nördlich  der  Inseln  Oland  und  Langeneß  verläuft,

berufen,  ihren  Willen  durch  eine  Abstimmung  kundzutun,
die  unter  den  nachstehenden  Bedingungen  stattfindet:

1.  Mit  Inkrafttreten  dieses  Vertrags,  und  zwar  längstens
binnen  zehn  Tagen,  haben  die  deutschen  Truppen  und  Behörden
  (einschließlich  der  Oberpräsldenten,  Regierungspräsi-Reicht

  ·  Oesehbl.  1919.  181