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denten,  Landräte,  Amtsvorsteher,  Oberbürgermeister)  bie  nördlich
  der  oben  festgesetzten  Linie  liegende  Zone  zu  räumen.

Binnen  derselben  Frist  werden  die  in  bieser  Jone  bestehenben
  Arbeiter-  und  Soldatenräte  aufgelöst;  ihre  Mitglieder,  die
aus  einer  anderen  Gegend  stammen  und  ihr  Amt  bei  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  noch  ausüben  oder
es  nach  dem  1.  März  1919  niedergelegt  haben,  fallen  gleichfalls
  unter  die  Räumungsvorschrift.

Die  genannte  Zone  wird  unverzüglich  einem  internationalen
Ausschuß  von  fünf  Mitgliedern  unterstellt,  von  denen  drei  durch
die  allilerten  und  assozilerten  Hauptmächte  ernannt  werden;
die  norwegische  und  die  schwedische  Regierung  sollen  ersucht
werden,  je  ein  weiteres  Mitglied  zu  benennen;  erfolgt  die
Benennung  durch  diese  Regierungen  nicht,  so  werden  die
beiden  Mitglieder  von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten
  gewählt.

Der  Ausschuß,  der  nötigenfalls  von  den  erforderlichen
Streitkräften  unterstützt  wird,  erhält  allgemeine  Verwaltungsbefugnis.
  Er  hat  insbesondere  unverzüglich  für  den  Ersatz
der  von  der  Näumungsvorschrift  betroffenen  deutschen  Behörden
  zu  sorgen  und  gegebenenfalls  selbst  insoweit  die  Räumung
anznordnen  und  den  Ersatz  der  etwa  in  Frage  kommenden
Orksbehörden  in  die  Wege  zu  leiten.  Er  hat  alle  Maßnahmen
zu  treffen,  die  er  zur  Slcherung  einer  freien,  unbeeinflußten
und  geheimen  Stimmenabgabe  für  erforderlich  hält.  Er  hat
deutsche  und  dänische  technische  Berater,  die  er  sich  selbst  unter
ber  örtlichen  Bevölkerung  auswählt,  zur  Hilfeleistung  heranzugiehen.
  Er  entscheldet  mit  Stimmenmehrheit.

Die  Hälfte  der  Kosten  bes  Ausschusses  und  der  durch
bie  Volksabstimmung  verursachten  Ausgaben  fallen  Deutschland
  zur  Last.

2.  Stimmberechtigt  ist  jede  Person,  ohne  Unterschied  des
Geschlechts,  die  den  nachstehenden  Bedingungen  genügt:

a)  Sie  muß  bel  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  das  zwanzigste  Lebensjahr  vollendet  haben;

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