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b)  Sie  muß  in  der  Zone,  wo  die  Volksabstimmung
stattfindet,  geboren  sein  oder  dort  seit  einem  vor
dem  1.  Januar  1900  liegenden  Zeitpunkt  ihren
Wohnsitz  haben  oder  von  den  deutschen  Behörden
ohne  Beibehaltung  des  Wohnsitzes  in  der  Zone
ansgewiesen  worden  sein.

Jeder  stimmt  in  der  Gemeinde  ab,  in  der  er
seinen  Wohnsitz,  hat  oder  aus  der  er  stammt.

Den  Militärpersonen,  Offizieren,  Unteroffizieren  und
Soldaten  der  deutschen  Armee,  die  aus  der  Jone  Schleswigs
  stammen,  wo  die  Volksabstimmung  stattfindet,  ist  zwecks
Teilnahme  an  der  Abstimmung  die  Rückkehr  an  ihren
Heimatsort  zu  ermöglichen.

3.  In  dem  Abschnitt  der  geräumten  Zone,  der  näördlich
einer  von  Osten  nach  Westen  verlaufenden  (auf  der  dem
gegenwärtigen  Verrrage  als  Anlage  beigefügten  Karte  Nr.  4
mit  einem  roten  Strich  kenntlich  gemachten)  Vinie  liegt,  welche:

sülich  der  Jusel  Alsen  verläuft  und  der  Mirtellinie
  der  Flensburger  Förde  folgt,

die  Förde  an  einem  Punkt  ungefähr  6  km
nördlich  von  Fleusburg  verläßt  und  dem  Laufe
des  bei  Kupfermühle  vorbeifließenden  Baches  aufwärts
  bis  zu  einem  Dunkt  nordlich  von  Niehuns
folgt,  ·

dannnördlichvonPattburgundEllundund
südlich  von  Fröslee  verläuft  und  die  Ostgrenze  des
Kreises  Tondern  an  dem  Munkte  erreicht,  wo  sie
mit  der  Grenze  zwischen  den  ehemaligen  Gerichtssprengeln
  von  Slogs  und  Kijaer  (Slogs  Herreb
und  Kjaer  Herred)  zusammentrifft,

dieser  letzteren  Grenze  bis  zum  Scheidebeck  folgt,

dann  abwärts  dem  Laufe  des  Scheidebeck  (Alte
Au)  der  Süderau  und  der  Wiedau  bis  zu  der
nordwärts  gerichteten  Biegung  folgt,  die  diese  letztere
ungefähr  1½  km  westlich  von  Ruttebüll  beschreibt,

sich  dann  nach  West-Nordwesten  wendet  und  die
Nordsee  nördlich  pon  Sieltoft  erreicht,
von  dort  nördlich  der  Insel  Sylt  verläuft,