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wird  spätestens  drei  Wochen  nach  erfolgter  Raͤumung  des  Landes
burch  die  deutschen  Truppen  und  Behörden  zu  der  oben  vorgesehenen
  Abstimmung  geschritten.

Das  Wahlergebnis  bestimmt  sich  nach  der  Mehrheit  der
in  diesem  gesamten  Abschnitt  abgegebenen  Stimmen.  Es
wird  von  dem  Ausschuß  unverzüglich  zur  Keuntnis  der  alli#erten
und  assoziierten  Hauptmächte  gebracht  und  verkündet.

Lautet  das  Abstimmungsergebnis  auf  Wiederangliederung
dieses  Gebietes  an  das  Königreich  Dänemark,  so  darf  die
dänische  Regierung  nach  Verständigung  mit  dem  Ausschuß
das  Gebiet  unmittelbar  nach  jener  Verkündung  durch  ihre
Militär-  und  Verwaltungsbehörden  besetzen  lassen.

4.  In  dem  Abschnitt  der  gerfumten  Zone,  der  südlich
bes  vorstehend  behandelten  Abschnittes  und  nördlich  einer  Linie
liegt,  die  an  der  Ostsee  13  Kilometer  von  Fleusburg  beginnt
und  nördlich  der  Inseln  Oland  und  Langeneß  endet,  wird
spätestens  fünf  Wochen  nach  der  Abstimmung  in  dem  ersten
Abschuitt  zur  Abstimmung  geschritten.

Das  Abstimmungsergebnis  wird  hier  gemeindeweise,  und
zwar  nach  der  Stimmenmehrheit  in  jeder  Gemeinde  festgestellt.

,  Artikel  110.

Bis  zur  Festlegung  der  Grenze  an  Ort  und  Stelle  wird
von  den  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächten  eine  Grenzlinie
  bestimmt.  Ihre  Cinienführung  wird  von  dem  inter.
nationalen  Ausschuß  vorgeschlagen;  sie  hat  das  Abstimmungsergebnis
  zugrunde  zu  legen  und  die  besonderen  geographischen
und  wirtschaftlichen  Verhältnisse  der  Ortschaften  zu  berücksichtigen.
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Von  diesem  Zeitpunkt  an  kann  die  dänische  Regierung
diese  Gebiete  durch  dänische  Zivil-  und  Militärbehörden  besetzen
lassen,  ebenso  kann  die  deutsche  Regierung  bis  zu  der  genannten
Grenzlinie  die  von  ihr  zurückgczogenen  dentschen  Jivil.  und
Militärbehörden  wiedereinsetzen.