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Deutschland  erklärt,  endgültig  zugunsten  der  alliierten  und

assoziierten  Hauptmächte  auf  alle  Souveränitätsrechte  Üüber

die  Gebiete  Schleswigs  zu  verzichten,  die  nördlich  der  in  der

oben  angegebenen  Weise  festgesetzten  Grenzlinie  liegen.  Die

alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  werden  diese  Gebiete
Dänemark  zuweisen.

Artikel  111.

Ein  Ausschuß  von  sieben  Mitgliedern,  von  denen  fünf
von  den  alliic#ten  und  assoziierten  Hauptmächten  und  je  eines
von  Dänemark  und  Deutschland  ernannt  werden,  tritt  binnen
zwei  Wochen  nach  der  Feststellung  des  endgültigen  Abstimmungsergebnisses
  zusammen,  um  an  Ort  und  Stelle  den  Lauf  der
Grenzlinie  festzulegen.

Der  Ausschuß  entscheidet  mit  Stimmenmehrheit.  Seine
Entscheidungen  sind.  für  die  Beteiligten  bindend.

Artikel  112.

Alle  Einwohner  des  an  Dänemark  zurückfallenden  Gebletes
  erwerben  von  Rechtswegen  das  dänische  Indigenat
(Bürgerrecht)  unter  Verlust  der  deutschen  Reichsangehörigkeit.


Jedoch  können  Versonen,  die  sich  erst  nach  dem  I.  Ok.
tober  1918  in  diesem  Geblete  niedergelassen  haben,  das  dänische
Indigenat  nur  mit  Genehmigung  der  danischen  Regierung
erwerben.

Artikel  113.

Zwei  Jahre  lang  nach  dem  Tage,  an  dem  die  Souveränität
  über  die  Gesamtheit  oder  einen  Teil  der  Gebiete,  in
benen  die  Volksabstimmung  stattfindet,  an  Däuemark  zurückfällt,

kann  jede  über  achtzehn  Jahre  alte  Verson,  bie  in
den  an  Dänemark  zurückfallenden  Gebieten  geboren  ist,
aber  keinen  Wohnsitz  in  dieser  Gegend  hat  und  die
deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzt,  für  Dänemark
optieren)

Nelchs-Oesetzbl.  1919.  182