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und  jede  über  achtzehn  Jahre  alte  Person,  die  in
ben  an  Dänemark  zurückfallenden  Gebieten  ihren
Wohnsttz  hat,  für  Deutschland  optieren.

Die  Option  des  Ehemanns  erstreckt  ihre  Wirkung  auf
die  Ehefrau  und  die  Option  der  Eltern  erstreckt  ihre  Wirkung
auf  Kinder  unter  achtzehn  Jahren.

Personen,  die  von  dem  oben  vorgesehenen  Optionsrecht
Gebrauch  gemacht  haben,  müssen  in  den  nächsten  zwölf  Monaten
  ihren  Wohnsitz  in  das  Gebiet  des  Staates  verlegen,
für  den  sie  optiert  haben.

Es  steht  ihnen  frei,  das  unbewegliche  Gut  zu  behalten,
  das  sie  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  besitzen,
in  dem  sie  vor  der  Option  wohnten.  Sie  dürfen  ihr  gesamtes
bewegliches  Gut  mitnehmen.  Es  wird  dafür  keinerlei
Ausfuhr-  oder  Einfuhrzoll  von  ihnen  erhoben.

Artikel  114.

Umfang  und  Art  der  finanziellen  Lasten,  die  Dänemark
vom  Oeutschen  Reiche  oder  von  Preußen  zu  übernehmen  hat,
werden  nach  Artikel  254  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)
des  gegenwärtigen  Vertrags  festgesetzt.

Alle  anderen  Fragen,  die  sich  aus  dem  ganzen  oder  teilweisen
  Rückfall  der  Gebiete,  deren  Aufgabe  der  Vertrag
vom  30.  Oktober  1864  Dänemark  auferlegt  hatte,  an  dieses
Land  ergeben,  werden  durch  besondere  Bestimmungen  geregelt.

Abschnitt  XIII.
Helgoland.
Artikel  115.

Die  Befestigungen,  militärischen  Anlagen  und  Häfen  der
Insel  Helgoland  und  der  Düne  sind  unter  lberwachung  der
alliierten  Hauptregierungen  von  der  deutschen  Regierung  auf
eigene  Kosten  innerhalb  einer  von  den  genannten  Regierungen
festgesecten  Frist  zu  zerstören.

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