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Unter  »Häfen«  sind  zu  verstehen:

Die  Nordost.  Mole,  der  Westdamm,  die  äußeren  und  inneren
Wellenbrecher,  die  Geländeteile,  die  innerhalb  dieser  Wellenbrecher
  dem  Meere  abgewonnen  sind,  sowie  alle  vollendeten
oder  im  Bau  befindlichen  Marine-  und  Militäranlagen,  befestigungen
  und  bauten  innerhalb  der  Linien,  welche  die  nachstedenden
  Orte,  so  wie  sie  auf  der  Karte  Nr.  126  der
britischen  Admiralität  vom  19.  April  1918  verzeichnet  sind,
verbinden:

a)  Nbrdliche  Breite  54°  10497).
Ostliche  ränge  7.  53.  397)
b)  Nördliche  Breite  654°  10°  35“
Ostliche  Länge  7554’187;
·)  Abrdliche  Breite  54°  10°14“
Ostliche  Lange  7°54·  00
d)  Nördliche  Breite  54°  10°  177
Ostüche  range  7°3’°37°
e)  Nördkiche  Breite  54%  10  44%
Ostliche  Läange  7°553°  267.

DOeutschland  darf  weder  diese  Befetigungen  noch  diese  militäruchen
  Anlagen  wiedererrichten,  auch  nicht  disse  H#fen  wiederanugen
  oder  ugendein  entsprrchendes  Werk  künfkig  herstellen.

Abschnitt  XIV.
Rußland  und  russische  Stunten.

Artikel  116.

Deutschland  erkennt  die  Unabhängigkeit  aller  Gebiete,  die
am  1.  August  1914  zum  ehemaligen  russischen  Reiche  gehörten,
an  und  verpflichtet  sich,  diese  Unabhängigkeit  aks  dauernd  und
Unantastbar  zu  achten.

Gemäß  den  Bestimmungen  der  Artikel  259  und  292
Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  und  Teil  X  (Wirtschaftliche
  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  erkennt
Deutschland  endgüllig  die  Aufhebung  der  Verträge  von  Brest-Litowsk
  sowie  aller  anderen  Verträge,  Vereinbarungen  und
Übereinkommen  an,  die  es  mit  der  maximaßstischen  Reglerung
  in  Rußland  abgeschlossen  hat.