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Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  behalten  ausdrücklich
die  Rechte'  Rußlands  vor,  von  Deutschland  jede  Wieberherstellung
  und  Wiedergutmachung  zu  erhalten,  die  den  Grundsätzen
  des  gegenwärtigen  Vertrags  entspricht.

Artikel  117.

Deutschland  verpflichtet  sich,  die  volle  Gültigkeit  aller
Verträge  und  Vereinbarungen  anzuerkennen,  die  von  den  alliierten
  und  assoziierten  Mächten  mit  den  Staaten  abgeschlossen
werden,  die  sich  auf  dem  Gesamtgebiete  des  ehemaligen
russischen  Reiches,  wie  es  am  1.  August  1914  bestand,  oder
in  einem  Teile  desselben  gebildet  haben  oder  noch  bilden
werden.  Deutschland  verpflichtet  sich  ferner,  die  Grenzen  dieser
Staaten  so,  wie  sie  danach  festgesetzt  werden,  anzuerkennen.