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Bebingungen.  Streitigkeiten,  die  etwa  hinsichtlich  der  Natur
dieser  Rechte  entstehen,  werden  von  den  örtlichen  Gerichten
endgültig  entschieden.

Artikel  121.

Die  Bestimmungen  der  Abschnitte  1  und  IV  Teil  X
(Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags
finden  auf  diese  Gebiete  Anwendung,  gleichviel,  welches  die
für  sie  angenommene  Regierungsform  ist.

·  Artikel  122.

Die  Regierung;  die  über  diese  Gebiete  die  behördliche  Gewalt
  ausübt,  darf  die  erforderlichen  Anordnungen  hinsichtlich
der  Heimschaffung  der  dortigen  deutschen  Reichsanzehörigen
sowie  hinsichtlich  der  Bedingungen  treffen,  unter  denen  deutsche
Reichsangehörige  europäischer  Herkunft  zur  Niederlassung,  zum
Besitzerwerb,  zum  Handel  oder  zur  Ausübung  eines  Berufs
daselbst  zugelassen  oder  nicht  zugelassen  werden.

EArtikel  123.

Die  Bestimmungen  des  Artikel  260  Teil  IX  (Finanzielle
Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  finden  auf  die
Ubereinkommen  Anwendung,  die  mit  deutschen  Reichsangehörigen
  wegen  Ausführung  oder  Betrieb  der  öffentlichen
Arbeiten  in  den  deutschen  überseeischen  Besitzungen  abgeschlossen
worden  sind.  Das  gleiche  gilt  für  Unterkonzessionen  oder
Abschlüsse,  die  mit  den  erwähnten  Reichsangehörigen  im
Verfolg  dieser  Ubereinkommen  getätigt  sund.

rtikel  124.

Deutschland  übernimmt  die  Wiedergutmachung  der  Schäben,
bie  französische  Staatsangehörige  in  der  Kolonie  Kamerun
oder  in  der  Grenzzone  durch  Handlungen  deutscher  Zivil-  und
Militärbehörden  und  deutscher  Privatpersonen  in  der  Zeit
vom  1.  Jannar  1900  bis  zum  1.  Angust  1914  erlitten  haben.
e  Berechnung  wird  von  der  französischen  Regierung  auf
gestellt.  Sie  bedarf  der  Billigung  des  Wiedergutmachungsausschusses.
