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Artikel  125.

Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte  aus  den  Ubereinkommen
  und  Vereinbarungen  mit  Frankreich  vom  4.  November
1511  und  28.  September  1912,  betreffend  Aquatorial-Afrika.
Es  verpflichtet  sich,  alle  hinterlegren  Werte,  Kredite,  Vorschüsse
  usw.,  die  auf  Grund  dieser  Abkommen  Oeutschland  zuzute
  gekommen  sind,  der  französischen  Regierung  zurückzuerstatten.
  Die  Berechnung  wird  von  der  französifchen  Renierung
  aufgestellt.  Sie  bedarf  der  Billigung  des  Wiederutmachungeausschusses.
  «

Artikel  126.

Deutschland  verpflichtet  sich  zur  Anerkennung  und  Annahme
  der  von  den  alliierten  und  assozuerten  Mächten  oder
vnigen  derselben  mit  irgendeiner  anderen  Macht  abgeschlossenen
»arr  abzuschließenden  Ubereinkommen  über  den  Handel  mit
Waffen  und  Spir#uosen  sowie  über  die  sonstigen  Gegenstände,
e  in  der  Berliner  Generalakte  vom  26.  Februar  1885,  der
Irnsseler  Generglakte  vom  2.  Juli  1890  und  ihren  Zusagoder
  Abänderungsübereink  behandelt  fend.

Artikel  127.

Die  Eingeborenen  in  den  ehemaligen  deutschen  überseeischen
Besitzungen  erwerben  Anspruch  auf  den  diplomatischen  Schu##
„  Regierung,  die  über  diese  Gebiere  die  behördliche  Gewalt

ausñbt.  ·

Abschnitt  I.
China-Artikel
  128.

Deutschland  vorzichtet  zugunsten  Chinas  auf  alle  Vorrecht#
und  Vorrekle,  die  ihm  auf  Grund  der  Bestmmungen  des
DOeknger  Schlußprotokolls  vom  7.  September  1901  nebst
„#mlichen  Anlagen,  Noren  und  Ergänzungen  zustehen.  Es
ouu#chtet  gkeichfalls  zugunsten  Chinas  auf  jeden  Entschädiungsanspuich
  auf  Grund  des  begzeichneten  Prototolls  für
die  Zeit  nach  dem  14.  März  1917.