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Artikel  129.

Mit  Inkrafttreten  deß  gegenwärtigen  Vertrags  bringen
bie  Hohen  vertragschließenden  Teile,  jeber,  soweit  es  ihn
betrifft:

1.  das  Abkommen  vom  29.  August  1902,  betreffend
die  neuen  chinesischen  Zolltarifej;
2.  das  Whangpu--Abkommen  vom  27.  September
1905  und  das  vorläufige  Zusatzabkommen  vom
4.  April  1912
zur  Anwendung.

Jedoch  ist  China  nicht  länger  verpflichtet,  Deutschland  die
Vorteile  und  Vorrechte,  die  es  ihm  in  diesen  Abkommen  zugestanden
  hat,  zu  gewähren.

Artikel  130.

Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Abschnitts  VIII
bieses  Teiles  tritt  Deutschland  an  China  sämtliche  Gebäude,
  Ladestraßen  und  Landungsbrücken,  Kasernen,  Forts,
Kriegswasfen  und  Kriegsmunition,  Schiffe  jeder  Art,
Funkspruchanlagen  und  sonstiges  öffentliches,  der  deutschen
Regierung  gehörendes  Eigentum  ab,  die  in  den  deutschen
Niederlassungen  zu  Tientsin  und  Hankau  oder  in  den  anderen
Teilen  des  chinesischen  Gebiets  gelegen  sind  oder  sich  befinden.

Oiese  Abtretung  erstreckt  sich  indessen  nicht  auf  die  biplomatischen
  oder  konsularischen  Wohnungen  oder  Amtsräume)
  außerdem  darf  die  chinesische  Regierung  keine  Verfügung
  über  das  in  Peking  im  sogenannten  Gesandtschaftsviertel
  gelegene  öffentliche  oder  private  deutsche  Eigentum
ohne  Zustimmung  der  diplomatischen  Vertreter  derjenigen
Mächte  treffen,  die  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrages
  noch  Vertragsteilnehmer  am  Schlußprotokoll  vom
7.  September  1901  sind.  «

Artikel  131.

Deutschland  verpflichtet  sich,  China  binnen  einer  Frist
von  12  Monaten  nach  Inkrafttreten  bes  gegenwärtigen  Vertrags
  sämtliche  astronomischen  Instrumente  zurückzustellen,  die
seine  Truppen  1900/1901  aus  China  weggeführt  haben.