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britischen  Niederlassung  Shameen  in  Canton.  Es  verzichtet
zugunsten  der  französischen  und  chinesischen  Regierung,  und  zwar
beider  gemeinschaftlich,  auf  das  Eigentum  an  der  deutschen
Schule  in  der  französischen  Niederlassung  zu  Schanghai.

Abschnitt  U.
Siam.

Artikel.  135.

Deutschland  erkennt  alle  seine  Verträge,  Ubereinkommen
und  Vereinbarungen  mit  Siam  samt  den  daraus  etwa  entspringenden
  Rechten,  Ansprüchen  und  Vorrechten  sowie  sein
Recht  auf  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Siam  als  seit  dem
22.  Juli  1917  hinfällig  an.

Artikel  136.

Alles  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  oder
der  deutschen  Staaten  in  Siam  mit  Ausnahme  der  diplomatischen
  oder  konsularischen  Wohnungen  oder  Amtsräume
geht  von  Rechts  wegen  ohne  Entschädigung  auf  die  siamesische
Regierung  über

Gut,  Eigentum  und  Privatrechte  der  deutschen  Staatsangehhrigen
  in  Siam  werden  nach  den  Bestimmungen  des
Teiles  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen
Vertrags  behandelt.

Artikel  137.

Deutschland  verzichtet  für  sich  und  seine  Angehbrigen
auf  alle  Ansprüche  gegen  die  slamesische  Regierung  aus  der
Beschlagnahme")  deutscher  Schiffe,  der  Liquidation  deutschen
Gutes  oder  der  Internierung  deutscher  Reichsangehöriger  in
Siam.  Von  dieser  Bestimmung  bleiben  die  Rechte  der  Parteien
  unberührt,  die  an  dem  Erlös  irgend  einer  solchen
Liquidation  interessiert  sind;  diese  Rechte  werden  in  den
Bestimmungen  des  Teiles  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
des  gegenwärtigen  Vertrags  geregelt.

*)  Das  Euglische  sezt  hinzu:  »und  Verurtellung.
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