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Abschuitt  IV.
Liberia.
Artikel  138.
Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte  und  Vorrechte  aus
den  Abkommen  von  1911  und  1912  betreffend  Liberia,  insbesondere

  auf  das  Recht  zur  Ernennung  eines  beutschen-Zolleinnehmers
  in  Ciberia.

Es  erklärt  außerdem,  auf  jeden  Anspruch  auf  irgendwelche
Beteiligung  an  den  Maßnahmen  zu  verzichten,  die  gegebenenfalls
  für  die  Wiederherstellung  Liberias  getroffen  werden.

«  Artikel  139.
Deutschland  erkennt  alle  seine  Verträge  und  Abkommen
mit  Liberia  als  seit  dem  4.  August  1917  hinfällig  an.

Artikel  140.
Mit  den  Gütern,  Rechten  und  Interessen  Deutscher  in
Liberia  wird  nach  Maßgabe  des  Teiles  X  (Wirtschaftliche
Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Verrrags  verfahren.

Abschnitt  V.
Marokko.

Artikel  141.

Deutschland  verzichtet  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  und
Vorrechte,  die  ihm  auf  Grund  der  Generalakte  von  Algeciras
vom  7.  April  1906,  sowie  der  deutsch-französischen  Abmachungen
  vom  9.  Februar  1909  und  vom  4.  November  1911
zustehen.  Alle  von  ihm  mit  dem  scherifischen  Reich  abgeschlossenen
  Verträge,  Abmachungen,  Abkommen  oder  Vereinbarungen
  gelten  als  seit  dem  3.  August  1914  aufgehoben.

Deutschland  darf  sich  in  keinem  Fall  auf  diese  Abkommen
berufen  und  verpflichtet  sich,  in  keiner.  Weise  in  Verhand.
lungen  zwischen  Frankreich  und  den  anderen  Mächten  bezüglich
  Maroklos  einzugreifen.