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Artikel  142.

Deutschland  erklärt,  alle  Folgen  der  von  ihm  anerkannten
Errichtung  des  französischen  Protektorats  über  Marpklo  anzunehmen
  und  auf  die  Kapitulationen  in  Marokko  zu  rorrichten.


Der  Verzicht  hat  Wirkung  vom  3.  August  1914  ab.

Artikel  143.

Die  scherifische  Regierung  hat  völlige  Handlungsfreiheit
hinsichtlich  der  Regelung  der  Rechtsstellung  der  deutschen
Reichsangehörigen  in  Marokko  und  der  Bedingungen,  unter
denen  sie  sich  dort  niederlassen  dürfen.

Die  deutschen  Schutzgenossen,  Semsaren  und  Associés
agricoles  gelten  vom  3.  August  1914  an  als.  des  Genusses
aller  mit  diesen  Eigenschaften  verbundenen  Vorrechte  verlustig
und  unterstehen  dem  gemeinen  Recht.

Artikel  144.

Alles  Gut  und  Eigentum  des  Oeutschen  Reiches  und
der  deutschen  Staaten  im  scherifischen  Reiche  geht  von
Rechts  wegen")  ohne  irgendwelche  Entschädigung  auf  den
Machzen  über.

Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  das  sämtliche  Eigentum
der  Krone,  des  Oeutschen  Reiches  und  der  deutschen
Staaten  sowie  das  Drivateigentum  des  vormaligen  deutschen
Kaisers  und  der  anderen  königlichen  Personen  als  zu  dem
Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen
Staaten  gehörig.

Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Gut  deutscher  Reichsangehöriger
  im  scherifischen  Reiche  wird  nach  Maßgabe  der
Abschnitte  III  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
des  gegenwärtigen  Vertrags  behandelt.

Bergrechte,  die  etwa  deutschen  Reichsangehörigen  von
dem  auf  Grund  der  marokkanischen  Bergwerksordnung  eingesetzten
  Schiedsgericht  zuerkannt  werden,  werden  auf  Antrag
von  dem  Schiedsrichter"““)  in  Geld  abgeschätzt;  diese  Rechte
werden  alsdann  in  gleicher  Weise  wie  das  sonstige  deutschen
Reichsangehörigen  in  Marokko  gehörende  Gut  behandelt.

*)  ꝛvon  Rechts  wegene  fehlt  im  englischen  Text.
*)  Im  englischen  Text:  »den  Schiedsrichtern.