—  911  —

Artikel  145.

Die  deutsche  Regierung  veranlaßt  die  Ubertragung  der
Aktien,  die  den  Anteil  Dentschlands  am  Kapital  der  marokkanischen
  Staatsbank  darstellen,  auf  die  von  der  französischen
Regierung  bestimmte  Persönlichkeit.  Der  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  augegebene  Wert  dieser  Aktien  wird
an  diesen  Ausschuß  bezahlt  und  Deutschland  auf  die  Wieder.
gutmachungsschuld  gutgeschrieben.  Es  ist  Sache  der  deutschen
Regierung,  aus  diesem  Anlaß  ihre  Reichsangehörigen  zu
entschädigen.

Diese  Ubertragung  läßt  die  Verpflichtung  zur  Rückzahlung
etwaiger  Schulden  unberührt,  die  von  deutschen  Reichsangehörigen
  der  marokkanischen  Staatsbank  gegenüber  eingegangen
  worden  sind.

Artikel  146.

Marokkanische  Waren  genießen  bei  ihrer  Einfuhr  nach
Deutschland  die  gleiche  Behandlung  wie  französische  Waren.

Abschnitt  VI.

Agypten.
Artitel  147.
Deutschland  erklärt,  das  von  Großbritannien  am  18.  Dezember
  1914  verkündete  Mrotektorat  über  Agypten  anzuerkennen
  und  auf  die  Kapitulationen  in  Agypten  zu  verzichten.

Dieser  Verzicht  hat  Wirlung  vom  4.  August  1914  ab.

Artikel  148.

Alle  von  Deutschland  mit  Agypten  geschlossenen  Verträge,
Abmachungen,  Abkommen  oder  Vereinbarungen  gelten  ala
seit  dem  4.  August  1914  aufgehoben.

Deutschland  darf  sich  in  keinem  Fall  auf  diese  Abkommen
berufen  und  verpflichtet  sich,  in  keiner  Weise  in  Verhandlungen
  zwischen  Großbritannien  und  den  anderen  Mächten
Binsichtlich  Ayyptens  einzugreifen.

Relchs-Gesebl.  1919.  185