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Artikel  140.

Bis  zum  Inkrafttreten  eines  ägyptischen  Gerichtsverfassungsgesetzes,
  durch  das  Gerichtöhöfe  mit  allgemeiner
Zuständigkeit  errichtet  werden,  wird  die  Augübung  der  Gerichtsbarkeit
  über  die  deutschen  Reichsangehörigen  und  ihr
Eigentum  von  den  britischen  Konsulargerichten  auf  Grund
von  Erlassen  Seiner  Hoheit  des  Sultans  wahrgenommen.

Artikel  150.

Die  ägyptische  Regierung  hat  völlige  Handlungsfreiheit
hinsichtlich  der  Regelung  der  ercchtsstellung  der  deutschen
Reichsangehörigen  in  Agypten  und  der  Bedingungen,  unter
deuen  sie  sich  dort  niederlassen  dürfen.

Artikel  151.

Oeutschland  gibt  seine  Instimmung  zur  Aufhebung  der  Verordnung
  Seiner  Hoheit  des  Khediven  vom  28.  November  1901,
berreffend  die  Kommission  der  ägyptischen  öffentlichen  Schuld
und  zu  allen  Abänderungen,  die  die  ägyptische  Regierung
für  angebracht  erachtet.

Artikel  152.

Dentschland  ist  für  sein  Teil  damit  einverstanden,  das
die  Seiner  Kaiserlichen  Majestät  dem  Sultan  durch  das  zu
Konstantinopel  am  29.  Oktober  1888  unterzeichuete  Uberrin.
kommen  hinsichtlich  der  freien  Schiffahrt  durch  den  Suczkanal
zuerkannten  Befugnisse  auf  die  Regierung  Seiner  Britischen
Majestät  übergehen.

Es  verzichtet  auf  jede  Teilnahme  an  dem  Gesundheits.,
See.  und  Ouarantänerat  Agyptens  und  ist  für  sein  Teil  mit
dem  Ubergang  der  Befugnisse  dieses  Rates  auf  die  ägyptiscten
Behörden  einverstanden.

Artikel  153.

Alles  Gut  und  Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und
der  deutschen  Staaren  in  Agypten  geht  von  Rechts  wegen“)
ohne  irgendwelche  Entschädigung  auf  die  aͤoyptische  Regirrung
*

*)  evon  Rechie  wegen=  sehlt  im  engl.  Text.
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