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Im  Sinne  dieser  Bestimmung  gilt  das  gesamte  Eigentum
  der  Krone,  des  Deutschen  Rrichs  und  der  deutschen
Staaten  sowie  das  Privateigentum  des  vormaligen  deutschen
Kaisers  und  der  anderen  königlichen  Personen  als  zum
Gut  und  Eigentum  des  Oeutschen  Reichs  und  der  deutschen
Staaten  gehörig.

Alles  bewegliche  und  unbewegliche  Gut  deutscher  Reichsangehèriger
  in  Agypten  wird  nach  Maßgabe  der  Abschnitte
  III  und  1V  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
des  gegenwärtigen  Vertrags  behandelt.

Artikel  154.
Agyptische  Waren  genießen  bei  ihrer  Einfuhr  nach  Dentschland
  die  gleiche  Behandlung  wie  britische  Waren.

Abschnitt  VII.
Türkei  und  Bulgarien.
Artikel  155.

Dentschland  verpflichtet  sich,  alle  Vereinbarungen  anzuerkennen
  und  gutzuheißen,  die  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Mächten  mit  der  Türkei  und  Bulgarien  hinsichtlich
jeglicher  Rechte,  Interessen  und  Vorrechte  algeschlossen
werden,  auf  welche  Deutschland  oder  deutsche  Reichsangehörige
in  der  Türkei  und  in  Bulgarien  etwa  Anspruch  erheben
können,  soweit  über  sie  im  gegenwärtigen  Vertrage  nichts
bestimmt  ist.

Abschnitt  VIIl.
Schantung.
Artikel  156.

Deutschland  verzichtet  zugunsten  Japans  auf  alle  Rechte,
Ansprüche  und  Vorrechte  —  insbesondere  soweit  sie  auf
das  Gebiet  von  Kiantschau,  die  Eisenbahnen,  die  Gruben
und  Unterseekabel  Bezug  haben  —,  die  Deutschland  auf
Grund  seines  Vertrags  mit  China  vom  6.  März  1898
sowie  durch  alle  sonstigen  die  Provinz  Schantung  betreffenden
Abkommen  erworben  hat.