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Alle  deutschen  Rechte  an  der  Eisenbahn  Tsingtau-Tsinaufu
  samt  Zweigstrecken  einschließlich  des  Zubehörs  jeder  ArtJ
der  Bahnhöfe,  der  Lagerräume,  des  festen  und  rollenden
Materials,  der  Gruben,  ihrer  Betriebsanlagen  und  ihres
Betriebsmaterials  werden  und  bleiben  mit  allen  zugehörigen
Rechten  und  Vorrechten  japanisches  Eigentum.

Die  Unterseekabel  des  Deutschen  Reichs  von  Tsingtau
nach  Schanghai  und  von  Tsingtan  nach  Tschefn  gehen  mit
allen  dazugehörigen  Rechten,  Vorrechten  und  Eigentumsrechten
gleichfalls  völlig  frei  und  unbelastet  auf  Japnn  über.

Artikel  157.

Die  Rechte  beweglicher  und  unbeweglicher  Art,  die  das
Deutsche  Reich  im  Kiantschangebiet  besitzt,  sowie  alle  seine
etwaigen  Ansprüche  aus  mittelbar  oder  unmittelbar  im  Interesse
dieses  Gebiets  vorgenommenen  Arbeiten  oder  Verbesserungen
oder  gemachten  Aufwendungen  werden  und  bleiben  vollig
freies  und  unbelastetes  japanisches  Eigentum.

Artikel  158.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  übergibt  Deutschland  Japan  sämtliche  Archive,
Register,  Päne,  Belege  und  Urkunden  jeder  Art  der  Zivil.,
Militär-,  Finanz.,  Gerichts.  oder  sonstigen  Verwaltung
Kiantschaus  ohne  Rücksicht  auf  den  Aufbewahrungsort.

Binnen  der  gleichen  Frist  gibt  Deutschland  Japan  sämt.
liche  Verträge,  Abkommen  oder  Vereinbarnngen  kund,  die
sich  auf  die  von  den  beiden  vorstehenden  Artikeln  betroffenen
Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte  beziehen.