—  919  —

Teil  V.

Bestimmungen  über  Landheer,  Seemacht
und  Luftfahrt.

Um  die  Einleitung  einer  allgemeinen  Rüstungsbeschrän.
kung  aller  Nationen  zu  ermöglichen,  verpflichtet  sich  Dentsch
land,  die  im  folgenden  niedergelegten  Bestimmungen  über
das  Landheer,  die  Seemacht  und  die  Luftfahrt  genau  innezuhalten.


Abschnitt  1.
Bestimmungen  über  das  Landheer.

Kapitel  I.
Stärke  und  Einteilung  des  deutschen  Heeres.

Artikel  159.

Die  deutschen  Streitkräfte  werden  gemäß  nachstehenden
Bedingungen  demobilgemacht  und  herabgesetzt-Artikel

  160.
1.  Spätestens  am  31.  März  1920  darf  das  deutsche  Heer
nicht  mehr  als  sieben  Infanterle=  und  drei  Kavallerie-Divisionen
umfassen.

Von  diesem  Zeitpunkt  ab  darf  die  gesamte  Iststärke  des
Heeres  der  sämtlichen  deutschen  Einzelstaaten  nicht  mehr  als
einhunderltausend  Maun,  einschließlich  der  Offiziere  und  der
Depots,  betragen.  Das  Heer  ist  nur  für  die  Erhaltung  der
Ordnung  innerhalb  des  deutschen  Gebietes  und  zur  Grenz.
polizei  bestimmt.

Die  Gesamtstärke  an  Osfizieren,  einschliehlich  der  Stäbe,
ohne  Rücksicht  auf  deren  Jusammensehung,  darf  die  Jahl
viertansend  nicht  übersteigen.

Relchs-G  setbl.  1919.  186