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2.  Die  Divisionen  und  die  Stäbe  der  Generalkommandos
sind  nach  der  diesem  Abschnitt  angefügten  llbersicht  I  zu
bilden.

Die  Jahl  und  Stärke  der  Einheiren  an  Infanterie,  Artillerie,
  Bionieren,  technischen  Dienstzweigen  und  Truppen,
welche  die  erwähnte  Ubersicht  vorsieht,  bedenten  Höchststärken,
die  nicht  überschritten  werden  dürfen.

Folgende  Einheiten  dürfen  ein  elgenes  Oepot  besitzen:

Das  Infanterie-Regiment,
das  Kavallerie-Regiment,
das  Feldartillerie-Regiment,
das  Mionier-Bataillon.
3.  Die  Divisionen  dürfen  nur  unter  zwei  General-.
kommandos  zusammengefaht  werden.
Die  Unterhaltung  oder  Bildung  anderswie  zusammen.
gefaßter  Formationen  oder  anderer  Kommandobehörden  oder
Behörden  für  Kriegsvorbereitung  ist  verboten.

Der  deutsche  große  Generalstab  und  alle  anderen.  ähnlichen
  Formationen  werden  aufgelöst  und  dürfen  unter  keiner
Gestalt  neu  gebildet  werden.  ,

An  Offizieren  und  ihnen  Gleichgestellten  dürfen  die  Kriegs
ministerien  der  deutschen  Einzelstaaten  und  die  ihnen  angegliederten
  Behörden  nicht  mehr  als  dreihundert  zählen,  die
auf  die  Höchststärke  von  viertausend  nach  Nummer  1,  Absatz  3
dieses  Artikels  anzurechnen  sind.

Artikel  161.

Alle  Gattungen  des  Zivilpersonals  der  Verwaltungs.
behörden  des  Heeres,  das  nicht  in  den  durch  die  gegenwärtigen
Bestinmungen  vorgesehenen  Höchststärken  enthalten  ist,  werden
auf  ein  Zehntel  der  durch  den  Heereshaushalt  für  1913
festgesetzten  Stärke  herabgesetzt.

Artikel  162.

Die  Jahl  der  im  Zollwächterdienst,  im  Forst.  und  Küstenschutz
  verwendeten  Angestellten  und  Beamten  der  deutschen
Staaten  darf  nicht  die  der  im  Jahre  1913  diesen  Oienst
versehenden  Angestellten  und  Beamten  übersteigen.

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