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Die  Zahl  der  Gendarmen  sowie  der  Angestellten  und  Beamten
  der  Dolizeiverwaltungen  für  einzelne  Bezirke  oder
Gemeinden  darf  nur  im  Verhältnis  der  seit  1913  in  den
betreffenden  Bezirken  oder  Gemeinden  eingetretenen  Bevölkerungszunahme
  vermehrt  werden.

Diese  Angestellten  und  Beamten  dürfen  nicht  zu  militärischen
lbungen  zusammengezogen  werden.

Artikel  163.  ·

Die  im  Artikel  160  vorgeschriebene  Herabsetzung  der
Streitkräfte  Deutschlands  kann  schrittweise  in  der  folgenden.
Art  durchgeführt  werden.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  ist  die  gesamte  Iststärke  auf  zweihunderttausend
  Mann  zurückzuführen;  die  Zahl  der  Einheiten  darf
das  Doppelte  der  im  Artikel  160  vorgesehenen  Jahl  nicht
überschreiten.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  und  am  Schlusse  jedes  folgenden
Vierteljahrs  setzt  ein  Ausschuß  von  Heeressachverständigen
der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  die  für  das  nächste
Vierteljahr  durchzuführenden  Herabsetzungen  fest,  und  zwar
in  der  Weise,  daß  spätestens  am  31.  März  1920  die  gesamte
Iststärke  der  deutschen  Streitkräfte  die  im  Artikel  160  vor.
gesehene  Höchstziffer  von  einhunderttausend  Mann  nicht  über.
schreitet.  Bei  dieser  schrittweisen  Herabsetzung  bleibt  das
Verhältnis  zwischen  Mannschaften  und  Offizieren  und  ferner
das  Verhältnis  zwischen  den  verschiedenen  Einheiten,  so  wie  es
in  dem  bezeichneten  Artikel  vorgesehen  ist,  gewahrt.

Kapitel  U.
Bewaffnung,  Munition,  Material.
Artikel  164.

Bis  zu  dem  Seitpunkt,  an  dem  Deutschland  als  Mitglied
in  den  Völkerbund  eintreten  darf,  darf  das  deutsche  Heer  an
Bewaffnung  nicht  mehr  besitzen,  als  in  der  diesem  Abschnitt
beigefügten  Ubersicht  1I  Aapcees  ist,  abgesehen  von  einem  freigestellten
  Zuschlag  von  hö  Fünfundzwanzigstelan  Hand-