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fenerwaffen  und  einem  Fünfzigstel  an  Geschützen,  der  lediglich
als  Ersatz  für  Ausfälle  bestimmt  ist.

Deutschland  sagt  für  den  Zeitpunkt,  zu  dem-  ihm  der
Eintritt  als  Mitglied  in  den  Völkerbund  gestattet  wird,  jetzt
bereits  zu,  daß  die  in  der  angezogenen  llbersicht  festgesetzte
Bewaffnung  nicht  überschritten  werden  wird  und  daß  es  dem
Rat  des  Völkerbunds  zustehen  soll,  sie  anderweit  zu  regeln;
es  verpflichtet  sich,  die  von  dem  Nat  des  Völkerbunds  in  dieser
Nichtung  getroffenen  Entscheidungen  genau  zu  befolgen.

Artikel  165.

Die  Hoöchstziffer  von  Geschützen,  Maschinengewehren,
Minenwerfern  und  Gewehren,  sowie  die  Vorräte  von  Munition
  und  Ausrüstung,  welche  Deutschland  während  der  im
Artikel  160  erwähnten  Zeit  zwischen  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrages  und  dem  31.  März  1920  halten  darf,
haben  zu  den  zulässigen  Höchstziffern  der  diesem  Abschnitt
beigefügten  Ubersicht  III  in  demselben  Verhältnis  zu  stehen,
in  dem  die  deutschen  Streitkräfte  je  nach  dem  Fortschreiten
der  im  Artikel  163  vorgesehenen  Herabsetzung  zu  den  nach
Artikel  160  zulässigen  Höchststärken  stehen.

Artikel  166.  .

Am  31.März  1920  dürfen  die  für  das  deutsche  Heer  verfügbaren
  Munitionsvorräte  nicht  höher  sein,  als  die  in  der
diesem  Abschnitt  angeflgten  Ubersicht  III  niedergelegten  Jahlen
ergeben.  ·

Binnen  der  gleichen  Frist  muß  die  deutsche  Regierung
die  Stapelplätze  dieser  Vorräte  den  Regierungen  der  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächte  kundgeben.  Es  ist  ihr  verboten,
irgendwelche  andere  Bestände,  Niederlagen  oder  Vorräte  an
Mumition  anzulegen.

Artikel  167.
Die  Jahl  und  das  Kaliber  der  Geschütze,  die  bei  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  Bestückung  der
Festungswerke,  Festungen  und  festen  Plätze,  sei  es  im  Lande,