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sei  es  an  der  Küste,  bilden,  welche  Deutschland  beibehalten
darf,  sind  sofort  durch  die  deutsche  Regierung  den  Regierungen
  der  alliierten  und  assozierten  Hauptmächte  kundzugeben.
Sie  stellen  Höchstzuhlen  dar,  die  nicht  überschritten  werden
dürfen.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  wird  die  Ausstattung  dieser  Geschütze  mit
Munition  auf  höchstens  1500  Schuß  je  Geschütz  von  Kaliber
10,5  cim  und  darunter  und  500  Schuß  je  Geschütz  für  die
größeren  Kaliber  gleichmäßig  zurückgeführt.  und  auf  diesem
Satz  erhalten.

Artikel  168.

Die  Anfertigung  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät
  aller  Art  darf  nur  in  Werkstätten  und  Fabriken  statt.
finden,  deren  Lage  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  zur  Kenntnisnahme  mitgeteilt  und  von
ihnen  genehmigt  worden  ist.  Diese  Regierungen  behalten  sich.
vor,  die  Zahl  der  Werkstätten  und  Fabriken  zu  beschränken.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  werden  alle  anderen  Anlagen,  die  der  Anfertigung,
Perrichtung,  Lagerung  von  Waffen,  Munition  und  Krlegs.
gerät  aller  Art  oder  der  Herstellung  von  entsprechenden  Ent.
würfen  dienen,  geschlossen.  Dasselbe  gilt  für  alle  Jeughäuser
außer  denen,  die  zur  Lagerung  des  zugelassenen  Munitions.
vorrates  dienen.  Binnen  der  gleichen  Frist  wird  das  Personal
  dieser  Jeughäuser  entlassen.

Artikel  169.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  sind  die  deutschen  Waffen,  Munitionsvorräte
und  das  Kriegsgerät  einschließlich  jeden  Flugabwehrgerätes,
die  in  Deutschland  über  die  zugelassenen  Mengen  hinans
vorhanden  sind,  den  Regierungen  der  allücerten  und  assoziierten
Hauptmächte  zur  Zerstörung  oder  Unbrauchbarmachung  auszuliefern.
  Dasselbe  gilt  für  alle  für  die  Anfertigung  von
Kriegsgerät  bestimmten  Werkzeuge  und  Maschinen,  abgesehen

Reichs-Gesetzbl.  1919.  187