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von  dem,  was  als  nolwendig  für  die  Bewaffnung  und  Ausrüstung
  der  zugelassenen  beutschen  Streitkräfte  anzuerkennen  ist.

Die  Auölieferung  erfolgt  auf  deutschem  Gebiet;  den  Ort
im  einzelnen  bestimmen  die  genannten  Regierungen.

Binnen  der  gleichen  Frist  wird  den  genannten  Regierungen
was  an  Wassen,  Munition  und  Kriegsgerät  einschließlich  des
F  gabwehrgerätes  aus  dem  Auslande  stammt,  ohne  Rücksicht
auf  seinen  Qustand,  ausgeliefert.  Die  Negierungen  entscheiden
über  die  weitere  Bestimmung.

Bestände  au  Waffen,  Munition  und  Gerät,“)  die  infolge
der  schrittweisen  Herabsetzung  der  deutschen  Streitkräfte  über
die  nach  den  Ubersichten  II  und  III  der  Aulage  dieses  Ab.
schnitts  zulässigen  Mengen  hinansgehen,  sind,  wie  vorstehend
angegeben,  auszuliefern,  und  zwar  in  den  Fristen,  die  von
den  im  Artikel  163  vorgesehenen  Ausschüssen  vom.  Peeressachverständigen

  bestimmt  werden.

Artikel  170.
Die  Einsuhr  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät
jeder  Art  nach  Deutschland  ist  ausdrücklich  verboten.

Dasselbe  gilt  für  Anfertigung  und  Ausfuhr  von  Waffen,
Munition  und  Kriegsgerät  jeder  Art  für  fremde  Länder.

Artikel  171.

Mit  Rücksicht  darauf,  daß  der  Gebrauch  von  erstickenden,
giftigen  oder  ähnlichen  Gasen,  sowie  von  allen  derartigen
  Flüssigkeiten,  Stoffen  oder  Verfahrensarten  ver.
boten  ist,  wird  ihre  Herstellung  in  Deutschland  und  ihre
Einfuhr  streng  untersagt.

Dasselbe  gilt  für  alles  Material,  das  eigens  für  die  Herstellung,
  die  Aufbewahrung  oder  den  Gebrauch  der  genannten
Erzeugnisse  oder  Verfahrensarten  bestimmt  ist.

Desgleichen  ist  die  Herstellung  von  Banzerwagen,  Tanks  oder
irgendwelchen  anderen  ähnlichen  Vorrichtungen,  die  Kriegszwecken
dienen  können,  in  Deutschland  verboten,  ebenso  deren  Einfuhr
nach  Deutschland.  ·

*)  vund  Geräte  fehlt  im  Englischen.  187•