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«  Artikel.  172.

Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  hat  die  deutsche  Regierung  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten  Beschaffenheit  und  Herstellungsart
aller  Spreng.  ünd  Giftstoffe  oder  anderen  chemischen  Präparate,
die  von  ihr  im  Laufe  des  Krieges  angewendet  oder  zu
dieser  Anwendung  vorbereitet  worden  sind,  mitzuteilen.

Kapitel  111.
Hceresergänzung  und  militärische  Ansbildung.

Artikel  173.
Die  allgemeine  Wehrpflicht  wird  in  Oeutschland  abgeschafft.

Das  deutsche  Heer  darf  nur  im  Wege  freiwilliger  Verpflichtung
  aufgestellt  und  ergänzt  werden.

Artikel  174.
Unteroffiziere  und  Gemeine  verpflichten  sich  für  eine  ununterbrochene
  Dauer  von  zwölf  Jahren.

Der  Satz  der  Mannschaften,  die  aus  irgendeinem  Grunde
vor  Ablauf  der  Verpflichtungszeit  aus  dem  Dienste  aus
scheiden,  darf  im  Jahre  fünf  v.  H.  von  der  gesamten  durch  den
gegemwärtigen  Vertrag  (Artikel  160,  Nummer  1,  Absatz  2)
festgelegten  Iststärke  nicht  überschreiten.

Artikel  175.

Die  Offiziere,  die  in  der  Armee  bleiben,  mussen  sich  verpflichten,
  wenigstens  bis  zum  Alter  von  fünfundvierzig  Jahren
zu  dienen.  4

Die  Offiziere,  die  neu  ernannt  werden,  müssen  sich  verpflichten,
  wenigstens  fünfundzwanzig  Jahre  bintereinander
wirklich  Dienst  zu  tun.

Die  Offiziere,  die  früher  irgendwelchen  Heeresformationen
angehört  haben  und  die  nicht  in  den  Einheiten  untergebracht
werden  können,  deren  Bestehenbleiben  zugelassen  ist,  dürfen
au  keiner  theoretischen  oder  praktischen  militärischen  lbung
teilnehmen  und  sind  keinerlei  militärischer.  Dienstpflicht  unterworfen.
