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Der  Satz  an  Offizieren  die  aus  irgendeinem  Grunde  vor
Ablauf  der  Verpflichtungszeit  aus  dem  Dienst  ausscheiden,
Darf  im  Jahre  fünf  v.  H.  der  gesamten  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  (Artikel  160,  Nummer  1,  Absatz  3)  fest-Jelegten
  Iststärke  nicht  überschreiten.

Artikel  176.

Nach  Ablauf  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des
gegemwärtigen  Vertrags  darf  in  Deutschland  nur  noch  die
Jahl  von  militärischen  Schulen  bestehen,  die  für  den  Offizierersaß
  der  zugelassenen  Einheiten  unumgänglich  nötig  ist.
Diese  Schulen  sind  ausschließlich  für  die  Heranbildung  der
Offiziere  der  einzelnen  Waffe  bestimmt,  derart,  daß  jede
Waffengattung  eine  Schule  hat.

Die  Zahl  der  Schüler,  die  zum  Lehrgang  der  genannten
Schulen  zugelassen  werden,  muß  genau  der  Jahl  der  zu  besetzenden
  Stellen  in  den  Offizierkorps  entsprechen.  Die
Schüler  und  die  Stämme  der  Schulen  zählen  bei  Berechnung
der  durch  den  gegemwärtigen  Vertrag  (Artikel  160,  Nummer  1,
Absatz  2  und  3)  festgelegten  Stärken  mit.

Infolgedessen  werden  in  der  oben  festgelegten  Frist  alle
Kriegsakademien  oder  ähnlichen  deutschen  Einrichtungen,  ebenso
  wie  die  verschiedenen  Militärschulen  für  Offiziere,  Offigiersaspiranten,
  Kadetten,  Unteroffiziere  oder  Unteroffizierschüler,
abgesehen  von  den  oben  erwähnten  Schulen,  aufgehoben.

Artikel  177.

Unterrichtsanstalten,  Hochschulen,  Kriegervereine,  Schützengilden,
  Sport=  oder  Wandervereine,  überhaupt  Vereinigungen
jeder  Art,  ohne  Rücksicht  auf  das  Alter  ihrer  Mitglieder,
dürfen  sich  nicht  mit  militärischen  Dingen  befassen.

Es  ist  ihnen  namentlich  untersagt,  ihre  Mitglieder  im
Waffenhandwerk  oder  im  Gebrauch  von  Kriegswaffen  auszubilden
  oder  zu  üben  oder  ausbilden  oder  üben  zu  kassen.

Diese  Vereine,  Gesellschaften,  Unterrichtsanstalten  und
Hochschulen  dürfen  in  keinerlei  Verbindung  mit  dem