—  935  —

Kriegsminister##m  oder  irgendeiner  anderen  militärischen  Behörde
  stehen.

Artikel  178.
Alle  Mobilmachungsmaßnahmen  oder  solche,  die  auf  eine
Mobilmachung  hinzielen,  sind  untersagt.
In  keinem  Falle  dürfen  bei  Truppenteilen  Behörden  oder
Stäben  Stämme  für  Ergänzungssormationen  vorhanden  sein.

Artikel  179.

Deutschland  verpflichtet  sich,  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  an  in  keinem  fremden  Lande  irhendeine
Mission  des  Landheeres,  der  Seemacht  öder  der  Luftstreitkräfte
zu  beglaubigen,  keine  solche  Mission  dorthin  zu  senden  oder  abreisen
  zu  lassen;  es  verpflichtet  sich  außerdem,  durch  geeignete
Maßnahmen  zu  verhindern,  daß  Neichsdeutsche  sein  Gebiet
verlassen,  um  in  das  Heer,  die  Flotte  oder  den  Luftdienst
irgendeiner  fremden  Macht  einzutreten  oder  in  ein  Zugehörigkeitsverhältnis
  zu  ihr  zu  treten  zu  dem  Jwecke,  die
Ausbildung  zu  fördern  oder  überhaupt  in  einem  fremden
Lande  beim  Unterricht  im  Heer.,  Marine-  oder  Lufewesen
mitzuwirken.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  vereinbaren  ihrer.
seits,  vom  Inkrafktreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  an
keinen  Rrichsdentschen  in  ihr  Heer,  ihre  Flotte  oder  ihre
Luftstreitkräfte  einzureihen  oder  zur  Förderung  der  milirärischen
Ausbildung  in  ein  Zunehörigkeitsverhältnis  zu  ihnen  treten
zu  lassen,  überhaupt  keinen  Reichsdentschen  als  Lehrer  im
Heer-,  Marine-  oder  Luftfahrwesen  anzustellen.

Von  dieser  Bestimmung  bleibt  jedoch  das  Recht  Frankreichs,
die  Mannschaft  seiner  Fremdenlegion  gemäß  den  französischen
milicärischen  Gesehen  und  Vorschriften  zu  ergänzen,  unberührt.

Kapitel  IV.
Befestigungen.
Artikel  180.
Alle  befestigten  Anlagen,  Festungen  und  festen  Plätze  zu
Lande,  die  auf  deutschem  Gebiete  westlich  einer  Linic  in  50  km
Reichsesetzbl.  1919.  188