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Abstand  östlich  des  Rheins  liegen,  werden  abgerüstct  und
geschleift.

Soweit  die  befestigten  Anlagen,  Festungen  und  festen
Dlätze  zu  Lande  in  dem  von  den  alliierten  und  assoziierten
Truppen  nicht  besetzten  Gebiete  liegen,  sind  sie  binnen  zwei
Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrag
abzurüsten  und  binnen  einer  weiteren  Frist  von  vier  Monaten
zu  schleifen.  Soweit  sie  in  dem  von  den  alliierten  und
assoziierten  Truppen  besetzten  Gebiet  liegen,  setzt  die  alliierte
Oberste  Heeresleitung  die  Frist  für  die  Abrüstung  und  Schleifung
  fest.

Die  Anlage  jeder  neuen  Befestigung,  gleichviel  welcher
Art  und  Wichtigkeit,  ist  in  der  im  ersten  Absat  dieses  Artikels
bezeichneten  Zone  verboten.  ·

Das  System  der  befestigten  Werke  an  der  Süd.  und  Ost.
grenze  Dentschlands  verbleibt  im  gegenwärtigen  Zustande.

#bersicht  ur.  1.

Zusammensetzung  und  Stärhe  der  Stäb;  enes  Armechorps  und  der
Infanterie-  und  Kavollerie-Divisionen.

Diese  Ubersichten  stellen  nicht  einen  Stärkebestand  dar,  den
Deutschland  haben  muß,  sondern  die  hier  gegebenen  Ziffern
(Sahl  der  Einheiten  und  Stärken)  bilden  Höchstzahlen,  die  in
keinem  Falle  überschritten  werden  dürfen.

I.  Stab  eines  Armeekorps.

9  Höchstzahl  des  Be·
Höchste  Kandes  einer  jeden
Einheiten  zugelasseue  Einhelt

Anzahl  «
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Stsitskittkdslnneekokpd.............  2  30  150
Gesamtzahl  bel  den  Stäben.  ..  vo  300