—  943  —

Abschnitt  U.
Bestimmungen  über  die  Seemacht.

Artikel  181.
Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  dürfen  die  deutschen  Seestreitkräfte
  im  Dienst  höchstens  betragen:

6  Schlachtschiffe  der  -Deutschland=  oder  =  Lothringene-Klasse,

6  kleine  Kreuzer,
12  Zerstörer,
12  Torpedoboote
oder
eine  gleiche  Anzahl  von  Ersatzschiffen  der  im  Artikel  190  vorgesehenen
  Bauart.
Es  darf  kein  Unterwasserfahrzeug  darunter  sein.
Alle  anderen  Kriegsschiffe  müssen,  soweit  nicht  der  gegenwärtige
  Vertrag  ein  anderes  bestimmt,  in  Reserve  gestellt  oder
Handelszwecken  dienstbar  gemacht  werden.

Artikel  182.

Bis  zur  Beendigung  der  im  Artikel  193  vorgesehenen-Minenräumarbeiten
  hat  Deutschland  die  von  den  Regierungen
der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  festzusetzende  Anzahl
Minenräumfahrzeuge  in  Dienst  zu  halten.

Artikel  183.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  darf  die  gesamte  Kopfstärke
  der  deutschen  Kriegsmarine,  Offiziere  und  Personal
aller  Grade  und  Gattungen  eingeschlossen,  15000  Mann
nicht  übersteigen.  In  dieser  Zahl  ist  die  Besatzung  der  Flotte
und  die  Mannschaft  im  Küstenverteidigungs-,  Küstensignal.,
Verwaltungs-  und  Landdienst  inbegriffen.

Die  gesamte  Kopfstärke  an  Offizieren  und  Deckoffizieren
darf  die  Jahl  1  500  nicht  übersteigen.

Reichs-Gesetbl.  1919.  189