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Binnen  einer  Frist  von  zwel  Monaten  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  ist  das  Personal,  soweit  seine
Zahl  über  obige  Kopfstärke  hinausgeht,  zu  demobilisieren.

Ohne  Anrechnung  auf  die  oben  festgesetzte  Kopfstärke
dürfen  in  Deutschland  weder  Marine=  noch  Heeresformationen
noch  Reserveverbände  für  einen  mit  der  Marine  zusammenhängenden
  Dienst  gebildet  werden.

Artikel  184.

Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  verliert
Deutschland  das  Eigentum  an  allen  deutschen  Üllberwasserkriegsschiffen,
  die  sich  außerhalb  der  deutschen  Häfen  befinden.
Deutschlaud  verzichtet  auf  alle  Rechte  an  den  genannten
Schiffen.

Schiffe,  die  in  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Waffenstillstandes
  vom  11.  November  1918  zur  Zeit  in  den  Häfen
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  interniert  sind,  werden
für  endgültig  ausgeliefert  erklärt.

Schiffe,  die  zur  Zeit  in  neutralen  Häfen  interniert
sind,  sind  dort  an  die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächte  auszuliefern.  Die  deutsche  Regierung  hat
bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  den  neutralen
Mächten  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.

Artikel  185.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  sind  die  nachstehend  aufgeführten  deutschen  Uberwasserkrie
  gsschiffe  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  in  den  durch  diese  Mächte  zu  bestimmenden

alliierten  Häfen  auszuliefern.

Diese  Schiffe  müssen  desarmiert  sein,  so  wie  es  im
Artikel  XXIII  des  Waffenstillstandes  vom  11.  November  1918
vorgesehen  ist.  Sie  müssen  aber  ihre  gesamte  Artillerie  an
Bord  haben.

Schlachtschiffe.
„Oldenburg=  *  Posen-Thüringen-
  „  WestfalenkOstfrieslande
  „Rheinland=Helgoland
  „Nassau-189“

