—  949  —

Artikel  188.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  einem  Monat  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  müssen  alle  deutschen
Unterseeboote  ebenso  wie  die  Hebeschiffe  und  Docks  für
Unterseeboote  einschließlich  des  Druckdocks  den  alliierten  und
assozilerten  Hauptmächten  ausgeliefert  sein.

Diejenigen  dieser  Unterseeboote,  Schiffe  und  Docks,  die
nach  Ansicht  der  genannten  Regierungen  imstande  sind,  mit
eigener  Kraft  zu  fahren  oder  geschleppt  zu  werden,  sind  von
der  deutschen  Regierung  in  die  hierfür  bezeichneten  Häfen
der  alliierten  Cänder  zu  überführen.

Die  anderen  Unterseeboote  sowie  die  im  Bau  befindlichen
  hat  die  deutsche  Regierung  unter  Aufsicht  der
genannten  Regierungen  vollständig  abbrechen  zu  lassen.  Der
Abbruch  muß  spätestens  drei  Monate  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  vollendet  sein.

Artikel  189.

Alle  Gegenstände,  Maschinen  und  Materialien,  die  von
dem  Abbruch  der  deutschen  Kriegsschiffe  jeder  Art,  Uberwasserschiffe
  oder  Unterseeboote  herrühren,  dürfen  nur  zu  rein
gewerblichen  oder  reinen  Handelszwecken  Verwendung  finden.

An  das  Ausland  dürfen  sie  weder  verkauft  noch  abgetreten
  werden.

Artikel  190.

Es  ist  Deutschland  untersagt,  irgendwelche  Kriegsschiffe  zu
bauen  oder  zu  erwerben,  es  sei  denn  zum  Ersatz  der  durch  den
gegenwärtigen  Vertrag  (Artikel  181)  vorgesehenen  in  Dienst
gestellten  Einheiten.

Die  vorerwähnten  Ersatzbauten  dürfen  keine  grüßere  Wasserverdrängung
  haben  als

10  000  Tonnen  für  die  Schlachtschiffe,
5u000  Tonnen  für  die  kleinen  Kreuzer,
800  Tonnen  für  die  Zerstörer,
200  Tonnen  für  die  Torpedoboote.