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Außer  im  Falle  des  Verlustes  eines  Schiffes  dürfen  bie
Einheiten  der  verschiedenen  Klassen  erst  nach  einem  Zeitraum
  von

20  Jahren  für  die  Schlachtschiffe  und  Kreuzer,

15  Jahren  für  die  Zerstörer  und  Torpedoboote,
gerechnet  vom  Stapellauf  an,  ersetzt  werden.

Artikel  191.
Der  Bau  und  der  Erwerb  aller  Unterwasserfahrzenge,
selbst  zu  Handelszwecken,  ist  in  Deutschland  untersagt.

Artikel  192.

Die  in  Dienst  gestellten  deutschen  Kriegsschiffe  dürfen  nur
die  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  festgesetzten
  Mengen  an  Waffen,  Munition  und  Kriegsmaterial  an
Bord  oder  in  Reserve  haben.

Binnen  eines  Monats  nach  Festsetzung  obiger  Mengen
sind  die  Bestände  an  Wassen,  Munition  und  Kriegsmaterial
jeder  Art,  einschließlich  Minen  und  Torpedos,  die  sich  zur
Zeit  in  den  Händen  der  deutschen  Regierung  befinden  und
die  über  die  erwähnten  Mengen  hinausgehen,  den  Regierungen
  der  genannten  Mächte  an  den  von  ihnen  zu  bezeichnenden
  Orten  auszuliefern.  Sie  werden  zerstört  oder  unbrauchbar
  gemacht.

Irgendwelche  anderen  Vorräte,  Cager  oder  Reserven  von
Waffen,  Munition  oder  Seekriegmaterial  jeber  Art  sind
unstatthaft.

Auch  die  Herstellung  der  genannten  Gegenstäube  auf
deutschem  Boden  für  fremde  Länder  oder  ihre  Ausfuhr  dorthin
ist  verboten.

Artikel  193.

Mit  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  hat
Deutschland  unverzüglich  die  Räumung  der  Minen  innerhalb
folgender  Jonen  der  Nordsee  östlich  von  4°00“  östlicher
Länge  von  Greenwich  in  die  Wege  zu  leiten:

1.  zwischen  53°  00  und  59°  00“  nördlicher  Breite,
2.  nördlich  von  60°%  30“  nördlicher  Breite.

Neschs-Oesehöl.  1919.  190