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Deutschland  hat  diese  Zonen  frei  von  Minen  zu  halten.

Deutschland  hat  ebenso  diejenigen  Zonen  der  Ostsee,  die
ihm  späterhin  durch  die  Regierungen  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  bezeichnet  werben,  von  Minen  zu
säubern  und  freizuhalten.

Artikel  194.

Das  Personal  der  deutschen  Marine  darf  sich  ausschließlich
  im  Wege  freiwilliger  Verpflichtung,  und  zwar  bei  Offlzieren
  und  Deckoffizieren  für  die  Dauer  von  mindestens  25,
bei  Unteroffizieren  und  Mannschaften  mindestens  12  aufeinanderfolgenden
  Jahren  ergänzen.

Die  Jahl  der  Neueinstellungen  als  Ersatz  für  Personal,
das  aus  irgendeinem  Grunde  vor  Ablauf  seiner  Verpflichtungszeit
  aus  dem  Dienst  ausscheidet,  darf  5  vom  Hundert  jährlich
  der  gesamten  in  diesem  Abschnitte  (Artikel  183)  vorgesehenen
  Kopfstärken  nicht  übersteigen.

Das  Personal,  das  aus  dem  Dienst  der  Kriegsmarine  ausscheidet,
  darf  keine  Art  militärischer  Ausbildung  erhalten  und
keinen  Dienst,  weder  in  der  Flotte,  noch  im  Heere,  wieder
annehmen.

Die  Offiziere,  die  der  deutschen  Kriegsmarine  angehören
und  nicht  demobilisiert  werden,  müssen  sich  verpflichten,  ihren
Dienst  bis  zum  Alter  von  45  Jahren  fortzusetzen,  es  sei  denn,
daß  sie  den  Dienst  aus  berechtigten  Gründen  verlassen.

Kein  Offizier  oder  Mann  der  Handelsmarine  darf  irgendwelche
  militärische  Ausbildung  erhalten.

Artikel  195.

Damit  allen  Nationen  völlig  freier  Zutritt  zur  Ostsee
gesichert  wird,  darf  Deutschland  in  der  Zone  zwischen  550  27“
und  54e  00  nördlicher  Breite  und  9°9  00'  und  16°  007  östlicher
Länge  von  Greenwich  keine  Befestigungen  anlegen  und  keine
die  Seewege  zwischen  Nordsee  und  Ostsee  beherrschenden  Ge-190“

